Leihmutterschaft im Ausland – Stiefkindadoption in Deutschland

Ein gleichgeschlechtliches männliches Paar wollte ein “gemeinsames” Kind. Der männliche Partner des genetischen Vaters wollte das „gemeinsame“ Kind adoptieren; vorausgegangen war eine Eizellspende und Ersatzmutterschaft im Ausland. So entstand der folgende Sachverhalt, der rechtlich zu beurteilen war.

Adoptionsantrag:

Mit seinem Adoptionsantrag wollte der Partner des Kindsvaters auch für sich eine rechtliche Beziehung zu dem Kind herstellen.

Leihmutterschaft:

Leihmutterschaft im Ausland wird von Kinderwunschpaaren als Ausweg gesucht, da sie im Inland (BRD) verboten ist. In manchen Ländern ist die Durchführung einer Leihmutterschaft dagegen im Rahmen der dortigen Gesetze zulässig und rechtlich möglich. Doch das bedeutet keinesfalls, dass damit auch alle Fragen und Rechtsfolgen in Bezug auf das Wunschkind geklärt und geregelt sind – im Gegenteil!

Sachverhalt:

2 Männer, A und B, waren nach kanadischem Recht miteinander verheiratet. Eine anonyme Frau fungierte in den USA als Eizellspenderin; deren Eizellen wurden künstlich befruchtet und zwar 1 mit dem Samen des Mannes A und eine 2. Eizelle mit dem Samen des Mannes B. Die befruchteten Eizellen wurden einer Ersatzmutter, ebenfalls in den USA, zwecks Austragung der Schwangerschaft eingesetzt. Diese brachte dann später plan- und wunschgemäß 2 Kinder (nennen wir sie a und b) zur Welt.

A, ein Deutscher,  der laut DNA-Test der genetische Vater des Kindes a war, erkannte seine Vaterschaft nach kanadischem Recht an. Eine entsprechende Geburtsurkunde wurde ausgestellt. Beide Kinder, a und b, befanden sich von Geburt an in der Obhut des “Ehepaares”, nämlich der beiden verpartnerten Männer A und B.  Nach der Geburt und Abwicklung der Reiseformalitäten reiste dann das Paar mit den beiden neugeborenen Kindern in die BRD.

B wollte sodann das Kind a, dessen biologischer Vater sein Partner war, in der BRD adoptieren. Sein Partner war damit einverstanden. Das Vorgehen entsprach ja dem gemeinsamen Plan. Beim AG Frankfurt/Main stellte daher B den entsprechenden Adoptionsantrag.

Zum Beschluss des LG Frankfurt/Main vom 03.08.2012:

Das Amtsgericht hatte den Adoptionsantrag noch zurück gewiesen. Auf Beschwerde des B hob jedoch das Landgericht Frankfurt diese Entscheidung auf und sprach die beantragte Adoption aus (Beschluss vom 03.08.2012).

Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus:

Der Adoptionsantrag sei nach Deutschem Recht zu prüfen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Jugendamtes diene die Adoption dem Kindeswohl, § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein verbotener Kindeshandel, § 236 StGB, liege nicht vor. Es sei in den USA eine Eizelle, unbefruchtet, nicht aber ein Embryo und schon gar nicht ein geborenes Kind, vermittelt worden.

Bestimmungen des deutschen Embryonenschutzgesetzes, welche eine Eizellspende und auch eine Leihmutterschaft (in Deutschland) verbieten, wurden vom LG Frankfurt nicht heran gezogen. Statt dessen hat es das Kindeswohl und das deutsche Verfassungsgebot aus Art. 6 Abs. 5 GG zur Gleichbehandlung nicht ehelicher mit ehelichen Kindern herangezogen. Unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Kindeswohls sei die Adoption geboten. Eine  (aus deutscher Sicht) rechtliche Missbilligung der Umstände um die Geburt in den USA bleibe bei der Adoptionsfrage dem Kinde zuliebe ohne Folgen.

Anmerkung:

Weiß man und wissen die 2 Eltern, wie ihr Kind mit den Umständen seiner Zeugung und Abstammung umgehen kann und ob es glücklich wird? Seine genetische Mutter (Eizellspenderin) und seine Leihmutter (Frau, welche die Schwangerschaft austrug) wird das Kind nie kennen lernen! Das mag für den Vater und seinen Partner kein Problem sein.

Hinweis:

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Beschluss vom 10.12.2014) ist es unter gewissen Umständen auch möglich, dass die Elternschaft beider Männer, also des genetischen Vaters, der seine Vaterschaft anerkannt hat, und seines männlichen Lebensgefährten, der mit ihm in eingetragener Partnerschaft lebt, anerkannt wird. Das würde den Umweg über eine Stiefkindadoption entbehrlich machen.