Arzthaftung

Das Bundesministerium für Gesundheit schätzt die Zahl der bundesweiten jährlichen Behandlungsfehler und damit die Fälle von Arzthaftung auf 40.000 bis zu 170.000. Nach den neuesten Ergebnissen des AOK-Krankenhausreport 2014 sterben jährlich 19.000 Patienten in deutschen Kliniken durch vermeidbare Behandlungsfehler.

Haben Sie Anhaltspunkte oder den Verdacht, dass Sie Opfer von „Ärztepfusch“ geworden sind? Ihre Rechte verjähren in der Regel zwar erst in 3 Jahren, dennoch sollten Sie aus Beweisgründen rasch tätig werden. Zögern Sie nicht, wir beraten Sie gerne.

Ob Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Folgebehandlungskosten, Zuzahlungen zu Heilbehandlungskosten und Medikamenten oder Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen, wir prüfen und setzen Ihre Ansprüche gegen den behandelnden Arzt und das Krankenhaus durch.

Unsere Leistungen:

  • Prüfung Ihrer Ansprüche gegen den Arzt und das Krankenhaus
  • Prozessvertretung

 

Keine Heilung, aber medizinisch einwandfreie Behandlung – Fehlersuche

Der Arztvertrag ist nunmehr gesetzlich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als besonderer Dienstvertrag geregelt. Er ist aber kein Werkvertrag bei dem „automatisch“ der Eintritt eines bestimmten Erfolgs geschuldet wäre.

Der Arzt schuldet Ihnen keinen Erfolg sondern eine sorgfältig erbrachte Dienstleistung. Tritt das mit der Behandlung oder der Operation angestrebte oder erhoffte Ergebnis nicht ein, wächst also beispielsweise der implantierte Zahn nicht ein, tritt eine Infektion auf oder heilt die Wunde aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß, so löst das Ausbleiben des beabsichtigten Erfolges nicht automatisch Ansprüche gegen den Arzt oder das Krankenhaus aus.

Die Dienstleistung – Befunderhebung, Diagnose, Therapie – muss der Arzt aber nach den Regeln der ärztlichen Kunst verrichten. Er schuldet Ihnen also eine sorgfältige Behandlung nach den neuesten Erkenntnissen und dem Stand der ärztlichen Wissenschaft. Die Rechtsprechung erwartet eine Behandlung auf Facharztniveau. Diese Standards hat auch ein Berufsneuling oder ein Arzt im Praktikum einzuhalten.

Welche Fehler können Schadensersatz auslösen?

So breit das Betätigungsfeld des Arztes ist, so vielfältig sind auch dessen Fehlerquellen.

Damit der Arzt Sie behandeln kann, muss er zunächst vollständig Ihre Symptome ermitteln (Befunderhebungsfehler) und jedes einzelne Symptom richtig berücksichtigen (Befundberücksichtigungsfehler).

Erst jetzt kann der Arzt, nachdem er alle Befunde ermittelt und berücksichtigt hat, auf dieser Basis eine Diagnose stellen. Diese hat er nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu treffen und zwar stets auf Facharztniveau nach dem neuesten Stand der ärztlichen Wissenschaft (Diagnosefehler).

Im nächsten Schritt hat der Arzt Sie dann über die anstehende Behandlung und alternative Vorgehensweisen ordnungsgemäß aufzuklären (Aufklärungsfehler).

Erst im Anschluss hieran kann der Arzt die eigentliche Therapie, z.B. eine ambulante Behandlung oder auch einen operativen Eingriff vornehmen.

Freilich darf dem Arzt auch bei der Therapie kein Fehler unterlaufen. Er muss Ihnen das richtige Medikament verschreiben, Ihre Wunde ordnungsgemäß zunähen, Infektionsrisiken ausschließen, Sie rechtzeitig zum Facharzt überweisen und vieles mehr (sonstiger Behandlungsfehler).

Bei jedem einzelnen Schritt kann dem Arzt ein Fehler unterlaufen, an den wir zur Begründung Ihrer Ansprüche anknüpfen können. Sie sollten allerdings bedenken, dass Krankheiten und Therapien oft komplexen Abläufen unterliegen und ein ungünstiger Verlauf noch keinen Behandlungsfehler bedeutet!

Ordnungsgemäße Aufklärung?

Juristisch gesehen ist jeder ärztliche Eingriff – auch zum Zwecke der Heilung – grundsätzlich und zunächst eine Körperverletzung. Es wird ja in die körperliche Unversehrtheit des Patienten – wenn auch in guter Absicht – eingegriffen. Diese Körperverletzung erfährt ihre Rechtfertigung erst durch die Einwilligung des Patienten. Ein Arzt, der einen Eingriff an einem Patienten ohne wirksame Einwilligung vornimmt, begeht also eine strafbare Körperverletzung und schuldet Schadensersatz.

Weil Sie als Patient selbst über Ihren Körper bestimmen dürfen und müssen, ist der Arzt Ihnen verpflichtet, Sie vor jeder Behandlung über die Risiken und Folgen einer Behandlung rechtzeitig und inhaltlich angemessen aufzuklären. Denn nur wenn Sie die Tragweite der Behandlung erkennen, können Sie die Gefahren der Behandlung abschätzen und selbstbestimmt in diese einwilligen. Natürlich liegen die Anforderungen an eine solche Aufklärung bei einer alltäglichen Grippeimpfung anders als bei einer komplizierten OP. Besonderheiten gelten auch, wenn der Patient z.B. in Folge eines Unfalls  nicht ansprechbar ist. Erhöhte Aufklärungspflichten gelten bei medizinisch nicht notwendigen Behandlungen, z.B. Schönheitsoperationen.

Daher ist eines der zentralen Themen des Arzthaftungsrechts die Frage, ob der Patient hinreichend und rechtzeitig über Art, Umfang und Risiken des Eingriffs, über die Komplikationshäufigkeit und über die Möglichkeit alternativer, weniger eingreifender Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden ist. Kann der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung nicht nachweisen, riskiert er, dass die Einwilligung des Patienten unwirksam ist und hierdurch der Eingriff Körperverletzung bleibt.

Grundsätzlich hat daher rechtzeitig vor der Behandlung ein Aufklärungsgespräch stattzufinden. Nur bei Routineeingriffen, die Massencharakter haben, genügt es, wenn der Arzt seinen Patienten schriftlich aufklärt durch Übergabe einer entsprechenden Patienteninformation; das gilt z. B. für die üblichen Impfungen.

Ordnungsgemäße Dokumentation?

Der Arzt muss alle wesentlichen Vorgänge – wie Befunde, Diagnose und Aufklärung über die Behandlungsrisiken – vollständig und zeitnah in Ihrer Patientenakte dokumentieren. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch, den Inhalt Ihrer Patientenakte zu erfahren. Wenn die Dokumentation völlig fehlt oder inhaltlich unvollständig ist, darf zunächst insoweit auf einen Fehler des Arztes geschlossen werden. Ein Dokumentationsfehler kehrt die Beweislast um. Der Arzt muss dann beweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat.

Wer muss was beweisen?

Das Arzthaftungsrecht weist auch prozessual erhebliche Besonderheiten auf. Insbesondere gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zur Beweislast, die auch in die gesetzliche Regelung zum Behandlungsvertrag eingeflossen ist. Oft ist es prozessentscheidend, wer beweisen muss, ob und welcher Behandlungsfehler vorliegt und ob der Fehler ursächlich für die eingetretenen Gesundheitsschäden war (Kausalität).

Grundsätzlich muss der Geschädigte die Voraussetzungen seines Schadenersatzanspruchs nachweisen. Doch im Arzthaftungsrecht gibt es dazu zahlreiche Besonderheiten und Beweiserleichterungen, bis hin zu einer teilweisen Beweislastumkehr.

Die Situationen sind so vielschichtig und unterschiedlich, dass eine Einzeldarstellung hier nicht möglich ist.

Das ist nur einer der Gründe, warum Sie in Arzthaftungssachen frühzeitig Hilfe durch einen fachkundigen Rechtsanwalt beanspruchen sollten!