In Arzthaftungsprozessen ist oft die Beweisführung sehr schwierig und die Frage, wer die Beweislast trägt, kann daher Prozess entscheidend sein. Grundsätzlich muss derjenige, der einen Anspruch behauptet, alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen, also der Patient, der einen Behandlungsfehler des Arztes und daraus resultierend einen Operationsschaden behauptet.

Bei einem groben Behandlungsfeher des Arztes kann sich dies aber teilweise ins Gegenteil umkehren: Beweislastumkehr.
Dann wird zumindest die Kausalität (Ursächlichkeit) zwischen dem Arztfehler und dem eingetretenen Schaden zugunsten des Patienten zunächst vermutet und der Arzt muss diesen Zusammenhang widerlegen. Diese punktuelle Beweislastumkehr zum Nachteil des Arztes gilt aber nicht, wenn der Schaden überhaupt nicht zu dem Behandlungsfehler “passt”.

In diesem BGH-Fall wurde nach einem Motorradunfall ein Beckenringbruch übersehen, dessen mangelhafte Ausheilung zu Pseudarthrose und diversen weiteren Folgeleiden führte. Trotz geklagter Beschwerden wurde auch keine Aufklärung durch nochmaliges Röntgen gesucht. Zwar lag im Nichterkennen nur ein “einfacher” Befunderhebungsfehler vor, aber die nachfolgende Unterlassung der Nachbefundung stellte sich als grober Behandlungsfehler dar.