Ein KFZ-Händler verkaufte ein Wohnmobil als Vorführwagen an einen Privatkunden im Juni 2005  für 64.000 €  und gab im Bestellformular u.a. an:  “Vorführwagen zum Sonderpreis … “,  “Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer 35 km …”. Später bemerkte der enttäuschte Käufer, dass der Aufbau des Wohnmobils allerdings schon im Jahre 2003 angefertigt worden war. Er sah darin einen Sachmangel
und sich in seiner Erwartung, ein ziemlich neues Fahrzeug zu erwerben, getäuscht und wollte das Geschäft rückgängig machen.

Was ist ein Vorführwagen?

Das Landgericht gab dem Käufer recht, das OLG wies aber nach der Berufung des Händlers die Klage des Käufers ab. Der BGH hatte jetzt die Rechtsfrage zu beantworten, was genau unter einem “Vorführwagen” zu verstehen ist und wie alt ein solcher sein darf. Er kam zu folgendem Ergebnis:

Wenn im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, lasse die Bezeichnung “Vorführwagen” nicht den Rückschluss auf ein bestimmtes (geringes) Alter des Autos zu. Es handle sich um ein Fahrzeug, das dem gewerblichen Verkäufer als Ausstellungsobjekt und für i.d.R. kurze Probefahrten gedient und keine größere Abnutzung erlitten habe und noch nicht auf einen (anderen) Endabnehmer zugelassen war. Mehr könne aus der Beschaffenheitsangabe “Vorführwagen” nicht geschlossen werden, insbesondere kein bestimmtes, geringes Alter. – Der BGH wies daher die Revision des Kunden ab und gab dem Händler recht, wie zuvor schon  das OLG (Urteil vom 15.09.2010).