Autowaschanlage – Freizeichnung von Haftung in AGB nicht so ohne Weiteres wirksam

In einer automatischen Autowaschanlage wurden 2 Mal die Außenspiegel eines Pkw Mercedes beschädigt und der Lack verkratzt. Der Betreiber wollte sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach ihn eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit treffe.

Diese Ausflucht ließ der BGH nicht zu. Eine derartige Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei daher nichtig (Urteil vom 30.11.2004).