Beweislast im Arzthaftungsprozess – Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler (unterlassene Befunderhebung)

Ein grober Behandlungsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozess kann nach einem  Urteil des BGH (29.09.2009) bereits dann zu bejahen sein, wenn es vom Arzt grob fehlerhaft war, bestimmte Befunde nicht zu erheben. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob deswegen die gebotene Therapie unterblieb.

Dieser Fehler in der Befunderhebung kann ebenso zur Beweislastumkehr führen wie ein grober Therapiefehler (BGH, Urteil vom 29.09.2009). Dann muss nicht der Patient den Zusammenhang zwischen Arztfehler und Schadensfolge daraus beweisen sondern der Arzt die Kausalität widerlegen. Bei komplizierten medizinischen Sachverhalten oder Beweisschwierigkeiten kann das prozessentscheidend sein!