zweiter Behandlungsfehler nach fehlerhafter Erstoperation – wer haftet?

Wird wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei einer vorangegangenen Operation eine Folge-OP nötig, die ohne den 1. Fehler nicht hätte durchgeführt werden müssen, und passiert dem 2. Operateur auch ein (anderer) Fehler, dann stellt sich die Frage: wer haftet für den zweiten Behandlungsfehler und dessen Folgen? – Der Arzt der 1. OP oder der 2. OP oder beide?
Der BGH hat entschieden:
Es haftet der Erstoperateur grundsätzlich auch für einen Fehler, den der nachbehandelnde Arzt bei der „Reparatur-OP“ macht (BGH, Urteile vom 06.05.2003 und 22.05.2012). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nachbehandlung mit dem Fehler aus der Erst-OP nichts zu tun hat oder der Nachbehandler einen besonders gravierenden Fehler macht.

Was dies konkret bedeutet, wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein. Ein allgemeines Schema für alle möglichen Operationen und Fehler lässt sich kaum bilden!