Bei Notfalleinsätzen haben Rettungswagen Sonderrechte im Straßenverkehr. Wenn bei einer Einsatzfahrt höchste Eile geboten ist zur Rettung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten, so darf – und muss –  Blaulicht + Martinshorn benutzt werden. Dies beinhaltet den Befehl an die anderen Verkehrsteilnehmer:  “freie Bahn für den Rettungswagen!”.  Der Notarzt darf dann z.B. auch eine rote Ampel überfahren – selbstverständlich aber nicht “blindlings”.

Immer wieder ereignen sich bei derartigen Situationen Unfälle. Für die Haftungsverteilung ist u.a. zu beachten.
Der Rettungswagen muss beim Überfahren der roten Ampel Blaulicht + Martinshorn eingeschaltet haben. Dafür trägt er auch die Beweislast. Außerdem bleibt es bei dem Gebot, dass er sich den Umständen entsprechend vorsichtig in die Kreuzung hinein tasten muss. Keinesfalls besteht “blindlings” freie Fahrt für den Notarzt. Dies ergibt sich aus §§ 35,37 und 38 StVO(Straßenverkehrsordnung).

Aufgrund dieser Vorgaben verurteilte das OLG Naumburg (Urteil vom 21.07.2011) den Rettungsdienst als Fahrzeughalter zur vollen Haftung für eine Kollision in einer derartigen Rotlicht-Situation. Es stand nämlich nur fest, dass das Blaulicht in Betrieb war; der Einsatz des Martinshorns war strittig und konnte vom Rettungsdienst nicht bewiesen werden. Ferner stand fest, dass der Notarzt sich nicht vorsichtig in die unübersichtliche Kreuzung hinein getastet hatte. So kam das OLG Naumburg zur 100%igen Haftung zu Lasten des Rettungswagens.

Ähnliche Kriterien gelten übrigens auch für die Einsatzfahrten der Polizei.