ebay macht Vielen Spass ist aber dennoch kein unverbindliches Spiel! Das sollte allen Teilnehmern klar sein!

Bereits mit der Einstellung eines Verkaufsangebotes in einer Internetauktion erklärt der Verkäufer verbindlich, dass er das am Ende der Auktion erfolgreiche Kaufgebot annehme (BGH, Urteil vom 07.11.2001). Das gilt sowohl für reine “Auktionen” wie auch für “Sofort-Kauf”-Angebote. Doch es gibt in Einzelfällen Ausnahmen von der Bindung an das eingestellte Angebot!
Das Einstellen von Ware in ebay wird also rechtlich grundsätzlich anders behandelt wie das Präsentieren von Ware im Schaufenster eines Kaufhauses! Beim Kaufhaus ist das Ausstellen der Ware nur eine sogenannte invitatio ad offerendum, also eine an den potentiellen Kunden gerichtete Einladung, ein Kaufangebot auf das Warenangebot abzugeben; eine Verpflichtung des Verkäufers entsteht mit der Warenpräsentation noch nicht. Er kann den interessierten Kunden auch abblitzen lassen und – anders als bei einer ebay-Auktion – einen Vertragsabschluss noch ablehnen.

Aus diesen Gründen bekam ein Verkäufer eines PKW Porsche große Schwierigkeiten. Er hatte bei seinem ebay-Angebot einen Fehler gemacht und zog es 8 min. nach der Einstellung wieder zurück. Bis dahin lag aber bereits ein Käufergebot in Höhe von 5.- € vor. Damit war nach Ansicht des Gerichts ein Kaufvertrag zum Schnäppchen-Preis zustande gekommen! Gründe für eine wirksame Anfechtung waren nicht ersichtlich. Dennoch hielt das LG Koblenz (Urteil vom 18.03.2009) den Verkäufer nicht am Vertragsschluss und seinen Folgen fest. Ausnahmsweise könne in dieser krassen Situation (8 min Laufzeit und 5.- €  Kaufpreis) dem Käufer der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden.

Eine weitere Hintertüre für den Verkäufer hat inzwischen der BGH (Urteil vom 08.06.2011) geöffnet:

Das für den Verkäufer grundsätzlich verbindliche Einstellungsangebot stehe nach den derzeit gültigen ebay-Spielregeln gemäß ebay-Geschäftsbedingungen unter einem Widerrufsvorbehalt für die von ebay vorgesehenen, berechtigten Widerrufsfälle. Wenn ein solcher Widerrufsgrund vorliegt, dann ist demnach ein Verkäufer vor dem Ende der Auktion ausnahmsweise nicht an sein eingestelltes Angebot gebunden und kann es zurücknehmen.

Alle ebayer sollten daher vorsichtig und umsichtig sein: nur ernsthafte Angebote einstellen und ihren Inhalt vorher genau auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen!