Flächenabweichung – u.U. Kündigungsrecht, wenn Wohnung kleiner als angegeben:

Eine Flächenabweichung (Unterschreitung) von mehr als 10 % berechtigt den Mieter nicht nur zur Mietminderung und zur anteiligen Kürzung der Kaution (siehe obige Urteile). Nach den gleichen Kriterien gibt eine derartige Flächenabweichung dem Mieter  auch ein Grund für eine fristlose Kündigung.

Das gilt für die Wohnungsmiete ebenso wie für die Gewerbemiete (BGH, Urteile vom 29.04.2009 und 04.05.2005).

Allerdings muss der Mieter die Kündigung nach dem Erkennen der Flächenunterschreitung erklärten. Ein langes Zögern und Abwarten ist riskant. Besondere Umstände des Einzelfalles können nämlich auch dazu führen, dass der Mieter sein Kündigungsrecht verliert, weil er es durch sein Verhalten verwirkt hat.