Ob bei einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen die Angabe „fahrbereit“ im Kaufvertrag eine Zusicherung für den (guten) Zustand des Pkw bedeutet, ist in der Rechtssprechung umstritten. Nach dem Urteil des BGH kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Allerdings bewirkt eine solche Zusicherung zugunsten des Käufers ohnehin nicht viel.

Die Aussage „fahrbereit“ über einen Gebrauchtwagen bedeutet nur, dass der Zustand des Kfz beim Verkauf TÜV-gerecht ist, mehr nicht. Tritt später z.B. ein Motorschaden auf, so muss dies kein Mangel des verkauften Autos sein. Der BGH lehnte hier Gewährleistungsanspüche des enttäuschten Käufers ab (Urteil vom 22.11.2006).