Räumpflicht der Gemeinde – Amtshaftung auch zu Gunsten Radfahrer:

Räum- und Streupflichten auf gemeinsamen Fußgänger – und Radwegen bestehen für die Gemeinden (oder privaten Grundstücksanlieger) oft nur wegen des öffentlichen Fußgängerverkehrs, nicht aber gegenüber Radfahrern. Kann von der Pflichtverletzung auch ein Radfahrer bei einem Unfall profitieren und die Gemeinde aus Amtshaftung in Anspruch nehmen?
Der BGH bejahte eine Haftung der Gemeinde aus Amtspflichtverletzung auch gegenüber dem verunglückten Radfahrer.

In diesem Fall hatte die Gemeinde einen Weg (Zeichen 240 StVO) pflichtwidrig nicht gestreut. Es verunglückte aber kein Fußgänger sondern ein Radler. Auch für seinen Schaden muss die Gemeinde haften (BGH, Urteil vom 09.10.2003).