Wird bei einer Operation ein Kassenpatient schuldhaft vom Arzt geschädigt und muss er sich deswegen anderweitig ärztlich weiter behandeln lassen, so muss er sich grundsätzlich mit einer kassenärztlichen Nachbehandlung zufrieden geben. Es kann aber Ausnahmen geben, in denen der geschädigte Patient eine privatärztliche Behandlung zur Schadensbehebung beanspruchen kann.

Eine solche Ausnahme ist dann gegeben, wenn im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur unzureichende Möglichkeiten der Heilbehandlung eröffnet sind und der geschädigte Patient auf diesem Wege keine ausreichende Wiederherstellung erlangen kann. In einem solchen Fall darf sich der Kassenpatient zur Schadensbehebung ausnahmsweise auf Kosten des Schädigers als Privatpatient behandeln lassen (BGH, Urteil vom 06.07.2004).