Schwangerschaftsverhütung (Implanon) misslungen – Haftung gegenüber Partner der Kindsmutter
Scheitert eine ärztliche Verhütungsmaßnahme (hier: Fehler beim Einsetzen von Implanon-Implantat zur Schwangerschaftsverhütung), dann kann der Arzt unter gewissen Umständen für den Unterhaltsschaden in Bezug auf das „ungeplante“ oder (zunächst) „ungewollte“ Kind haften – und zwar auch gegenüber dem nicht ehelichen Partner der Patientin! Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages zwischen Frau und Arzt einbezogen sein. Das Kind ist selbstverständlich kein Schaden, wohl aber die daraus resultierende Unterhaltsbelastung.
Für ein Ehepaar war dies schon früher vom BGH so entschieden. Nunmehr stellt der BGH fest, dass diese Rechtsprechung auch für eine eheähnlichen Partnerschaft gelten kann (Urteil vom 14.11.2006).