Probleme gab es bei einem Hauskauf in Spanien. Über einen Makler wurde ein Haus für 346.000 € notariell verkauft; der Käufer wollte dort selbst einziehen. Die Voreigentümer hatten darin Selbstmord durch Erhängen begangen und ihre Leichen waren erst nach längerer Zeit in schon verwestem Zustand im Haus aufgefunden worden. Diese näheren Umstände hatte der Makler beim Hauskauf verschiegen; er erklärte nur, die Voreigentümer hätten in Spanien Selbstmord begangen. Als der Käufer die volle Wahrheit erfuhr, wollte er das mit diesem Makel behaftete Haus nicht behalten.

Das OLG Celle (Urteil vom 18.09.2007) gewährte ihm – im Gegensatz zur Vorinstanz – ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung und stellte die Nichtigkeit des Kaufvertrages nach der erklärten Anfechtung fest.