Hausratversicherung und Wasserschaden – wann tritt sie ein?

Über eine schräge Garagenabfahrt auf einem Grundstück war Regenwasser in die Kellergarage und von dort in weitere Räume des Hauses eingedrungen. Der Schaden im Haus war beträchtlich.

Die Hausratversicherung musste dennoch für den Schaden nicht aufkommen. Zwar waren Elementarschäden durch Überschwemmung im Rahmen der Hausratversicherung
gemäß der BEH (Besondere Bedingungen für Versicherung weiterer Elementarschäden in der Hausratversicherung) grundsätzlich gedeckt.

Versicherungsfall in der Hausratversicherung:

Das Schadensereignis fiel aber nicht unter den Begriff der Überschwemmung gemäß § 3 Nr. 1 BEH. Darunter ist bei der Hausratversicherung nur die Ansammlung erheblicher Wassermassen auf dem Grundstück, also außerhalb des Gebäudes, zu verstehen. Das Hereinlaufen von Regenwasser durch eine geöffnete Türe etc. löst dagegen nicht den Versicherungsfall aus (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2011).

Der Sachverhalt fiel deswegen nicht unter den versicherten Leistungsumfang der Hausratversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen ist eine Versicherung nur dann leistungspflichtig, wenn der Versicherungsfall vorliegt. Das hat grundsätzlich der Versicherungsnehmer zu beweisen. Außerdem darf kein Leistungsausschluss für den vorliegenden Schadensfall bestehen.

So ging der Geschädigte hier leider leer aus.