Homepagevertrag ist Werkvertrag

Ein umfassender Internet-Systemvertrag ist ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB (BGH, Urteil vom 04.03.2010).

Ein Unternehmer hatte sich in einem Homepagevertrag verpflichtet, für einen Unternehmens-Kunden einen Internetauftritt zu erstellen mit allem “drum und dran”. Er sollte eine Domaine anmelden, Bild- und Textmaterial für den Inhalt der Webseite erstellen und graphisch gestalten, mit diesen Inhalten die Homepage durch einen Web-Designer programmieren und gestalten, sich um Hosting und Mailboxen kümmern und künftig die Webseite pflegen und betreuen. Ein derartiger Vertrag ist ein Werkvertrag, § 631 BGB.

Zugleich ließ der BGH die Klausel zur Vorleistung des Kunden mit der Vergütung gelten, obwohl
dies dem Charakter des Werkvertrags eigentlich widerspricht.

Vorauszahlung auf Vergütung in Homepagevertrag rechtmäßig:

Hier war eine monatliche Vergütung in Höhe von 120.- € für 3 Jahre (Laufzeit des Vertrages) vereinbart, fällig in 3 Jahresteilen, jeweils für 1 Jahr im voraus. Dies sei keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, weil der Unternehmer seine Werkleistung gemäß Homepagevertrag fast gänzlich am Anfang erbringe, damit die Homepage starten könne; die laufende Betreuung der Webseite falle wenig ins Gewicht. Dann könne er auch seine Vergütung wie vereinbart im Voraus verlangen.