Scheidung bi-nationaler Ehen: Internationale Scheidung

Eine Scheidung mit Auslandsbezug ist weder für Sie, noch aus rechtlicher Sicht eine alltägliche Angelegenheit. Wir betrachten die Scheidung und Scheidungsfolgen – Güterausgleich, Haus und Hausratverteilung, Name, Sorgerecht, Unterhalt und Versorgungsausgleich – wegen Ihrer besonderen persönlichen Lage auch unter Berücksichtigung Ihres Auslandsbezugs. Ohne Beachtung des internationalen Bezugs kann keine optimale Scheidungsstrategie für Sie erarbeitet werden. Deutsches Scheidungsrecht allein ist nur die Hälfte. Schritt für Schritt entwickeln wir mit Ihnen die für Sie günstigste Lösung und beachten hierbei den besonderen Einfluss des ausländischen Rechts.

Hat Ihre Scheidung Auslandsbezug?

Ihre Scheidung hat Auslandsbezug, wenn

  • Sie oder Ihr Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen
  • Sie oder Ihr Ehegatte im Ausland wohnen
  • Ihre Ehe im Ausland bereits geschieden wurde

Unsere Leistungen:

  • Prüfung des internationalen Prozessrechts zur Ermittlung der Gerichtszuständigkeit
  • Prüfung des Kollisionsrecht zur Ermittlung des auf die Scheidung und Scheidungsfolgen anwendbaren Rechts
  • Beratung zu Rechtswahlmöglichkeiten
  • Prüfung der Anerkennungsfähigkeit ausländischer Scheidungsurteile
  • Prozessvertretung in Scheidungssachen

Warum sollten Sie uns beauftragen?

Hat Ihr Fall Auslandsbezug, ist Ihnen allein mit dem deutschen Scheidungsrecht nicht geholfen. Vorschriften der EU und aus internationalen Abkommen müssen wegen des Auslandsbezugs beachtet werden. Darüber hinaus ist wegen des Auslandsbezugs eine ganz zentrale Frage, welche Rechtsordnung überhaupt auf Ihren Fall Anwendung findet. Außerdem müssen Auslandsvorgänge und der Einfluss ausländischen Rechts berücksichtigt werden.

Genau hier setzen wir an:

  • wir haben das juristische Fachwissen im internationalen Scheidungsrecht
  • wir sind eine Kanzlei, die sich auf Fälle mit Berührung zum Ausland spezialisiert hat

Was ist besonders bei einer Scheidung mit Auslandsbezug?

Das Scheidungsrecht und die Scheidungsfolgen sind in jedem Land anders.

Als erstes ermitteln wir daher für Sie mit Hilfe des internationalen Prozessrechts in welchen Ländern ein Scheidungsverfahren durchgeführt werden kann. Im nächsten Schritt prüfen wir dann für Sie, welches Recht (deutsches oder ausländisches) die Gerichte in diesen Ländern auf Ihre Scheidung und Scheidungsfolgen anwenden würden. Dies ermitteln wir mit Hilfe des Kollisionsrecht (IPR). Hintergrund ist, dass jedes Gericht bei einer internationalen Scheidung immer zuerst bestimmen muss, welches Rechtssystem (deutsches oder ausländisches) über die Scheidungsvoraussetzungen entscheidet. Dies steht regelmäßig erst im Zeitpunkt der Scheidung fest.

Erst nachdem wir dies geprüft haben, können wir uns mit dem eigentlichen Scheidungsrecht befassen. Wir zeigen Ihnen auch, welche Vereinbarungen Sie über die Scheidungsfolgen – Güterausgleich, Sorgerecht, Unterhalt und Versorgungsausgleich – treffen können, wenn eine einvernehmliche Lösung möglich sein sollte.

Ist das Scheidungsverfahren im Ausland oder in Deutschland (bereits) zum Abschluss gebracht worden, raten wir Ihnen, abhängig von den noch beteiligen Ländern das Scheidungsurteil im jeweiligen anderen Land anerkennen zu lassen. Ohne Anerkennung gelten Sie abhängig vom Land noch als verheiratet. Für Unterhaltsansprüche kann dies je nach Standpunkt (un)günstig sein. Gerne prüfen wir für Sie die Anerkennungsfähigkeit ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland oder beraten Sie zur Anerkennung von Scheidungsurteilen im Allgemeinen.

Scheidungsstrategie: Rechtswahl, Umzug oder Abwarten?

Die Kernfrage einer internationalen Scheidung lautet: welche Rechtsordnung entscheidet über die Scheidungsvoraussetzungen und die Scheidungsfolgen. Grund hierfür ist, dass sich das Familienrecht von Land zu Land erheblich unterscheidet und somit auch die Scheidungsvoraussetzungen und die Scheidungsfolgen.

Können Sie also bestimmen, welches Recht auf die Scheidung angewendet wird, bestimmen Sie indirekt zugleich die Scheidungsbedingungen. Sie können das anwendbare Recht über mehrere Wege bestimmen. Abhängig von Ihrer Scheidungsstrategie sollten Sie hiervon auch Gebrauch machen, da sich je nach Rechtssystem Ihre Scheidung somit leichter und schneller oder komplizierter und zeitaufwändiger gestaltet. Auch die Scheidungsfolgen – Unterhalt, Sorgerecht, Versorgungsausgleich, Güterausgleich und Haushaltsgegenstände – können sich hieraus für Sie vergünstigen oder verschlechtern.

Wählen Sie das Scheidungsrecht – Rechtswahl

Durch eine Rechtswahl, die an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, können Sie das auf die Scheidung anwendbare Recht und damit zugleich die Scheidungsvoraussetzungen einvernehmlich mit Ihrem Ehegatten bestimmen. Eine solche Rechtswahl können Sie auch noch im Scheidungsverfahren treffen. Zweckmäßig ist es allerdings, wenn Sie eine Rechtswahl schon im Vorfeld in einer Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. So schaffen Sie Rechtssicherheit über das anwendbare Scheidungsrecht und zugleich fixieren Sie dadurch auch gleich noch indirekt die Scheidungsvoraussetzungen rechtssicher.

Rechtswahl durch Umzug

Scheitert eine Rechtswahl, können Sie bei zusätzlichen Voraussetzungen unter Umständen durch einen grenzüberschreitenden Umzug einseitig das Scheidungsrecht festlegen. Dies sollten Sie  in Betracht ziehen, wenn Sie wegen der gescheiterten Ehe (sowieso) wieder in Ihr Heimatland zurückkehren wollen.

Wie reagieren Sie als zurückgelassener Ehegatte?

Ist Ihr Ehegatte bereits umgezogen, haben Sie unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten. Abhängig vom demjenigen Recht, was zur Ihrer Scheidungsstrategie am besten passt, sollten Sie entweder das Scheidungsverfahren Ihres weggezogenen Ehegatten im Zuzugsland abwarten, oder selbst tätig werden und ein Scheidungsverfahren in Ihrem Land einreichen.

Wie funktioniert eine Privatscheidung?

Im deutschen Recht gibt es (noch) keine Privatscheidung – ohne Beteiligung eines Richters. Allerdings kennen einige Länder eine Privatscheidung. Das brasilianische Recht, aber auch viele islamisch geprägte Rechtssysteme lassen eine Privatscheidung zu.

Unterliegt Ihre Scheidung ausländischem Recht, das eine Privatscheidung durch einseitige Erklärung oder Vertrag zulässt, können Sie die Privatscheidung vor einem deutschen Richter vornehmen. Nur in besonderen Fällen raten wir Ihnen, „schnell“ über die deutsche Grenze zu fahren, um dann im Ausland (z.b. in Österreich) die Privatscheidung durch Vertrag oder „talaq“ ganz ohne Richter vorzunehmen.

Haben Sie bereits im Ausland eine Privatscheidung durch Vertrag oder einseitige Erklärung durchgeführt, kann diese auch in Deutschland wirksam sein. Gerne prüfen wir dies für Sie.

Kinder und Sorgerecht

Bei einer internationalen Ehe, die in die Brüche gegangen ist, ist eine ganz wichtige Frage, in welchem Land die Kinder bleiben sollen und wer das Sorgerecht erhält.

Taktisch unklug ist es, wenn Sie Ihr Kind – ohne Einverständnis Ihres Partners – wegen der Trennung oder Scheidung in Ihr Heimatland mitnehmen. Dann liegt eine innerfamiliäre Kindesentführung vor. Hat Ihr (ehemaliger) Ehegatte Ihr Kind bereits über die Grenze mitgenommen, unterstützen wir Sie bei der Rückführung Ihres Kindes. Haben Sie dagegen Ihr Kind mitgenommen und sind einer Rückgabe ausgesetzt, helfen wir Ihnen bei der Abwehr. Mehr zur Kindesentführung erfahren Sie hier.