Lohnfortzahlung im Krankheitsfall:

Lohnfortzahlung gemäß § 3 EFZG ist vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund unverschuldeter Krankheit zu gewähren.

Nach dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.06.2008 hat der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit aus einer sogenannten IVF-Behandlung (künstliche Befruchtung, Kinderwunschbehandlung wegen Sterilität) resultiert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Krankenkasse der Arbeitnehmerin zuvor einen entsprechenden Behandlungsplan gemäß § 27 a SGB V genehmigte.

Anders verhält es sich aber, wenn die Arbeitnehmerin selbst gesund ist und sich einer IVF-Behandlung aus Anlass einer Erkrankung ihres Partners unterzieht bzw. unterziehen muss!

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