Kündigung wegen Kinderwunschbehandlung:

Eine an Sterilität leidende Zahnarzthelferin ließ zu ihrer Krankenbehandlung eine künstliche Befruchtung (IVF) durchführen; beabsichtigt waren mehrere Behandlungszyklen. Als ihr Arbeitgeber, ein Zahnarzt, dies erfuhr, kündigte er das seit ca. 1 Jahr bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich angesichts der zu erwartenden Fehlzeiten seiner Angestellten.
Die 1. Behandlung, die erfolglos blieb, hatte die Angestellte noch während ihres Urlaubs durchführen lassen. Das Kündigungsschutzgesetz war wegen zu geringer Betriebsgröße des Arbeitgebers nicht anwendbar.

Das LAG Schleswig-Holstein hielt die Kündigung für rechtens und wirksam (Urteil vom 17.11.1997). Auch im Hinblick auf den Grund  für die Fehlzeiten (ärztliche IVF-Behandlungen) ergebe sich kein Kündigungsverbot, weder aus §§ 134, 138 BGB, noch aus § 9 MuSchG, noch aus § 612 a BGB oder § 242 BGB. Der Arbeitgeber dürfe zu Recht auf seine Interessen zur Vermeidung von Fehlzeiten anlässlich IVF-Behandlung und – im Erfolgsfalle – nachfolgender Schwangerschaft abstellen und seiner Angestellten deswegen kündigen. Seine Kündigung wegen Kinderwunschbehandlung war daher rechtens.

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