Die Fahrzeugversicherung deckt unter gewissen Voraussetzungen den Schaden bei einem Wildunfall. In folgendem Fall versuchte die Kaskoversicherung vergeblich, sich vor ihrer Leistungspflicht für einen Wildschaden zu drücken.

Nachts war auf einer Autobahn ein Fuchs
dem Geschädigten vor das fahrende Auto gelaufen. Nach dem Zusammenstoß und dem Wildunfall fuhr der Autofahrer noch weiter bis zum nächsten Parkplatz, der in ca. 1,5 km kam. Von dort verständigte er die Polizei und ließ sein beschädigtes Auto abschleppen. Es stellte sich heraus, dass nicht nur Stoßstange und Kühlergrill beschädigt waren sondern infolge Ölverlustes auch ein Motorschaden eingetreten war.

Die Kaskoversicherung warf dem Geschädigten vor, dass er nicht sofort angehalten habe. Der Motorschaden hätte dann vermieden werden können. Sein Verhalten sei grob fahrlässig und deswegen sei die Versicherung nicht eintrittspflichtig.

Das OLG Saarbrücken folgte aber der Argumentation der Versicherung nicht (Urteil vom 08.02.2012). Ein Wildunfall im Sinne der AKB (Fassung 2008) liege vor. Auch sei nicht nötig, dass neben dem Zusammenstoß mit dem Haarwild kein weitere Schadensursache hinzutreten dürfe (hier in Form des Weiterfahrens mit der Folge des Ölverlustes und der weiteren Folge des Motorschadens). Und schließlich sei das Weiterfahren bis zum nächsten Parkplatz auch nicht grob fahrlässig. Denn das Halten auf dem Seitenstreifen, nachts, sei gefährlich und bringe gegenüber dem Ansteuern des nächsten Parkplatzes keinen wesentlichen Vorteil.