Kostentransparenz

  • Wir rechnen im Regelfall in Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß RVG und VV ab
  • Kostentransparenz – Fragen Sie nach den Kosten in Ihrem Fall
  • Musterabrechnung auf dieser Seite
  • Individueller Kostenvoranschlag bei Anfrage über Menü „Online-Beratung“
  • Erstberatung (mündlich / schriftlich) für Verbraucher 190 € / 250 €
  • Bei Prozesserfolg muss regelmäßig Ihr Gegner Ihnen die Kosten des Prozesses erstatten
  • Kein Kostenrisiko bei Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung

Kostentransparenz ist uns wichtig. Wie bei jeder anderen Dienstleistung auch wollen Sie wissen, wie hoch unsere Gebühren für unsere Tätigkeit sind.

Zögern Sie deshalb bitte nicht, uns auf die anfallenden Kosten anzusprechen. Hierzu geben wir Ihnen selbstverständlich Auskunft.

Es ist auch möglich, zunächst vorab zu klären, ob überhaupt eine nähere Beschäftigung mit Ihrer Angelegenheit sinnvoll ist, z.B. die Verfolgung Ihres Begehrens erfolgversprechend erscheint. Dazu kann eine Erstberatung dienen; gegen einen geringen Kosteneinsatz erhalten Sie Orientierung, ob sich ein Einstieg in die Sache lohnen könnte. Anschließend an die Erstberatung entscheiden Sie frei, ob Sie uns mit weiteren Tätigkeiten beauftragen.

Wir rechnen die gesetzlichen Gebühren ab

Anwaltliche Tätigkeit ist selbstverständlich wie jede andere Dienstleistung zu vergüten. Über die Höhe bestehen allerdings oft Fehleinschätzungen in der Bevölkerung. Sofern keine Honorarvereinbarung abgeschlossen wird, gelten die gesetzlichen Gebühren. Diese sind für alle Anwälte gleich und gesetzlich festgelegt. 

Wir rechnen für unsere  Tätigkeit grundsätzlich in Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und dem amtlichen Vergütungsverzeichnis ( VV – Anlage I zum RVG) ab. Die gesetzlichen Gebühren knüpfen in Zivilsachen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten im Regelfall an den Gegenstandswert  („Streitwert“) an; die Gebührenbeträge können Sie der Anlage II zum RVG entnehmen; bitte beachten Sie, dass die dortigen Beträge eine 1,0fache Gebühr zeigen.

In Einzelfällen (z.B. Strafsachen und aufwendigen Gutachtens- oder Vertragsangelegenheiten) rechnen wir auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung ab. Das gilt aber nur dann, wenn eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung hierzu geschlossen wird.

Erstberatung – Ihre Kosten und Vorteile

Für einen anwaltlichen Rat oder eine kurze Auskunft hat der Gesetzgeber (im Gegensatz zu früher) keine konkrete Vergütungsregelung im VV bereit gestellt; es wird erwartet, dass die Höhe der Vergütung zwischen Anwalt und Mandant vereinbart wird.

Für eine Erstberatung  berechnen wir im Regelfall folgende Kosten: soweit Sie in Ihrer Eigenschaft als Verbraucher betroffen sind, berechnen wir 190 € für eine mündliche Erstberatung und für eine schriftliche Erstberatung  250 €  (jeweils zuzüglich Auslagenpauschale 20 € und MwSt.). Betrifft Sie die Erstberatung in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer, dann berechnen wir für eine Erstberatung zwischen 250 € und 500 € (jeweils zuzüglich Auslagenpauschale 20 € und MwSt.).

Bei Beratungsgegenständen, die sich nicht für eine rechtliche Erstberatung eigen, unterbreiten wir Ihnen vor Durchführung der Beratung ein Angebot auf der Basis Ihrer Angaben, über dessen Annahme Sie dann frei entscheiden können.

Für die „Online-Beratung“ gelten dagegen die dort genannten Bedingungen.

Welche Leistungen können Sie im Rahmen einer Erstberatung erwarten?

Bei einer Erstberatung geben wir Ihnen zu Ihrer Fragestellung eine erste rechtliche Orientierung. Hierzu erfolgt eine grobe Sichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Auf dieser Basis prüfen wir die Rechtslage und geben Ihnen eine Antwort zur einschlägigen Fragestellung. – Sie entscheiden dann frei über das weitere Vorgehen, zum Beispiel ob Sie Ihre etwaigen Ansprüche gegen die Gegenseite mit Anwaltsschreiben oder gerichtlich geltend machen wollen oder ob Sie die Sache auf sich beruhen lassen möchten etc.

Eine Erstberatung können wir schriftlich, telefonisch oder auch gerne persönlich in unserer Kanzlei durchführen.

Welche Leistungen fallen NICHT unter eine Erstberatung?

Eine vollumfängliche rechtliche Prüfung in allen Einzelheiten können Sie im Rahmen einer Erstberatung nicht erwarten. Wenn Sie eine umfassende Einschätzung erwarten, können Sie uns gerne mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragen. Auch eine „Außentätigkeit“ (z.B. Schreiben an Ihren Gegner, eine Behörde, ein Gericht etc.) oder die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels können nicht im Rahmen einer Erstberatung erfolgen. Hierzu müssen wir Ihren Fall umfassend sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht prüfen, was über den Rahmen einer Erstberatung hinausgeht; diese anwaltlichen Tätigkeiten unterliegen den Gebührentatbeständen des RVG und VV.

Welchen Vorteil hat eine Erstberatung?

Die Erstberatung dient Ihnen zur ersten Orientierung, nicht mehr aber auch nicht weniger. Anschließend können Sie frei entscheiden, ob Sie „in die Sache tiefer einsteigen wollen“.

Wenn Sie uns im Anschluss an die Erstberatung in der gleichen Sache mit einer weiteren anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere mit einer Außentätigkeit (z.B. vorgerichtliche oder gerichtliche Vertretung gegenüber Ihrem Gegner), zeitnah beauftragen wollen, rechnen wir das Honorar für die Erstberatung auf unsere nachfolgende Tätigkeit an, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Die Erstberatung hat für Sie daher den Vorteil, dass Sie sich zunächst ein erstes Bild über die Rechtslage und Ihre Handlungsmöglichkeiten verschaffen können, ohne dass damit das weitere Vorgehen bereits festgelegt werden muss – und das zu einem geringen Kosteneinsatz.

Wann muss Ihr Gegner Ihre Anwaltskosten zahlen?

Gewinnen Sie den Prozess voll, muss Ihr Gegner Ihnen Ihre notwendigen Prozesskosten erstatten; seine eigenen Prozesskosten trägt er selbst. Bei einem Teilerfolg trägt Ihr Gegner diese Kosten im Regelfall anteilig (Kostenquote).

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die in der Streitsache Deckung gewährt, sind Sie insoweit frei vom Kostenrisiko.

Selbst wenn Sie den Prozess teilweise oder gar zur Gänze verlieren sollten, trägt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Prozesses.

Daher ist bereits ein Teilerfolg für Sie immer ein wirtschaftlicher Erfolg. Denn das Prozessergebnis wird dann nicht durch einen Kostenteil, den Sie ohne Rechtsschutz ansonsten zu tragen hätten, geschmälert.

Gerne übernehmen wir für Sie die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, wenn Sie uns damit beauftragen.

Wenn Sie noch keine Rechtsschutzversicherung haben, empfehlen wir Ihnen für künftige Fälle, eine solche abzuschließen. Beachten Sie bitte, dass bei Neuabschluss in der Regel eine Wartezeit gilt (meist 3 Monate ab Versicherungsbeginn); Streitfälle sind erst nach Ablauf dieser Wartefrist versichert.

Wann können Sie die Prozesskosten von der Einkommenssteuer absetzen?

Kosten für Ihren – privat veranlassten – Zivilprozess sind als außergewöhnliche Belastung steuermindernd in seltenen Ausnahmen und nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Prozess zur Abwendung einer Existenzbedrohung notwendig war. Diese sehr strenge gesetzliche Neuregelung gilt für Veranlagungszeiträume ab 2013; zuvor hatte der BFH (Bundesfinanzhof) über die Möglichkeiten zur Absetzbarkeit milder geurteilt; das missfiel aber dem Gesetzgeber, der in diesem Fall rasch reagierte und das Gesetz verschärfte. Inzwischen har der BFH seine vorübergehende, steuerbürger freundliche Rechtsprechung wieder aufgegeben und ist zum alten, strengen Maßstab zurück gekehrt (Urteil vom 18.06.2015). An dieser strengen Sicht hielt der BFH fest und lehnte die Absetzbarkeit von Scheidungsprozesskosten ab (Urteil vom 18.5.2017). Die Neuregelung in § 33 EStG ab 2013 lasse ein anderes Ergebnis nicht zu, auch wenn die Fortsetzung der Ehe eine starke persönliche Beeinträchtigung sei; für eine wirtschaftliche Existenzgefährdung reiche das noch nicht, so der BFH.

Diese strengen Beschränkungen gelten nicht, wenn Ihre Rechtsverfolgungskosten bei beruflichen oder unternehmensbezogenen Rechtsangelegenheiten anfallen; dann sind sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben regelmäßig absetzbar.