Lasik OP – Augen Lasern ist ein Versicherungsfall für die PKV

Ob eine Lasik-Operation, mit der eine Fehlsichtigkeit korrigiert werden soll, von der PKV (Private Krankenversicherung) bezahlt werden muss, wurde von den Instanzgerichten bisher kontrovers entschieden.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat nun Klarheit in die Auseinandersetzung gebracht. Dem Streitfall lagen die MB/KK (Musterbedingungen der PKV) zu Grunde. Er stellte mit Urteil vom 29.3.2017 fest, dass bei einer krankhaften Fehlsichtigkeit das Augen Lasern eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Krankheit häufig vorkommt. Ferner ist es nicht zulässig, dass der Versicherer generell auf (billigere) Hilfsmittel (hier: Brille oder Kontaktlinsen) verweist und deswegen die teurere Operation nicht bezahlen will.

Der BGH hob das gegenteilige Urteil des Landgerichts, das eine Kostenübernahme für die Lasik OP noch versagt hatte, auf.

Anmerkung:  Vorsicht ist im Einzelfall auch nach dem klärenden Urteil des BGH geboten! Denn inzwischen sehen viele AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) oder TB (Tarifbedingungen) von so manchem Versicherer Sonderklauseln für spezielle Behandlungen vor. Manche schließen per Sonderklausel die Kostenübernahme für eine Lasik – Behandlung aus oder sehen weitere Voraussetzungen für den Versicherungsfall vor, die zusätzlich erfüllt sein müssen. – Dann stellt sich die Frage, ob diese Klausel in den Versicherungsbedingungen wirksam ist oder nicht. – Dazu sagt das erwähnte Urteil des BGH nichts, da es im dort entschiedenen Fall offensichtlich eine derartige Lasik – Sonderklausel nicht gab.