Mieterhöhungsverlangen auf Basis des qualifizierten Mietspiegels:

Wenn der Vermieter eine höhere Wohnungsmiete verlangt, muss bei einem Streit über die Angemessenheit der Miete im Prozess i.d.R. ein – teures -Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Dies kann im Einzelfall entbehrlich sein, wenn das Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel, insbesondere eine qualifizierten gemäß § 558 d BGB, gestützt wurde. Vor allem ein qualifizierter, ordnungsgemäß zustande gekommener Mietspiegel ist in seinem Erkenntniswert oft einem Sachverständigengutachten vorzuziehen. Er hat daher bei Gericht großes Gewicht und einen hohen Beweiswert. Das Gericht kann u. U. allein auf seiner Basis ohne teures Gutachten entscheiden, vor allem dann, wenn die Mieterhöhung eher gering ist. – Hier für Mietspiegel Berlin 2003 und ein Erhöhungsverlangen von bisher 308,30 € auf neu 338,55 € vom BGH entschieden (Urteil vom 20.04.2005).