Nachehelicher Betreuungsunterhalt für IVF-Kind – einseitiger Kinderwunsch der Frau nach Trennung:

Hat eine Frau Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung der Mann mit einer solchen Zeugung nicht mehr einverstanden war?

Sachverhalt:

Ein seit 1992 verheiratetes, kinderlos gebliebenes Paar versuchte 1996 3 x vergeblich eine künstliche Befruchtung (IVF). Im November 1996 machte der Mann dann alleine Urlaub in Mexiko und lernte eine andere Frau kennen, mit der er eine Beziehung einging. Dies eröffnete er nach seiner Rückkehr im Dezember seiner Ehefrau, teilte seine Trennungsabsicht mit und bedeutete ihr, dass er mit einer nochmaligen künstlichen Befruchtung nicht mehr einverstanden sei. Die Frau hielt aber an ihrem IVF-Plan fest und forderte den Mann auf, am 24.12.1996 zur nächsten IVF-Behandlung beim Reproduktionsmediziner mitzukommen. Der Mann blieb untätig. Die Frau ließ eine künstliche Befruchtung (wohl unter Verwendung von Kryo-Material)  durchführen und wurde schwanger. Noch vor der Geburt des “IVF-Kindes” reichte die Frau den Scheidungsantrag ein.

In der Folge wollte sie Betreuungsunterhalt in voller Höhe für das IVF-Kind, das der Mann zum Zeitpunkt der künstlichen Zeugung nicht mehr wollte. Nach der Geburt hatte sie nämlich ihre bisherige Berufstätigkeit aufgegeben.

Urteil des BGH:

Der BGH sprach ihr vollen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB zu (Urteil vom 21.02.2001). Er orientierte sich dabei an seiner Rechtsprechung zum Verstoß gegen Absprachen der Eheleute zur gemeinsamen Familienplanung. Dieser Bereich sei weitgehend nicht justiziabel; derartige Entscheidungen im Intimbereich seien frei zu treffen und auch einseitig von einem Ehepartner, auch gegen den Willen des anderen, aufkündbar. Über den Umweg von Schadensersatz oder Unterhaltsfolgen dürfe die freie Entscheidung nicht wirtschaftlich sanktioniert werden. Der Betreuungsunterhalt für die Frau entfalle oder reduziere sich daher auch nicht gemäß § 1579 Nr. 3 oder 4 BGB. Ihr Verhalten sei keine mutwillige Herbeiführung ihrer Unterhaltsbedürftigkeit.

Anmerkung:

Die Rechtsauffassung des BGH wird in der Rechtsliteratur nicht einhellig geteilt!

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