Ein Autofahrer verschuldete einen Unfall mit einem Radfahrer, der ohne Radhelm fuhr. Der helmlose Radfahrer erlitt bei dem Unfall schwere Kopfverletzungen. Der Radfahrer trug keinen Helm. Das Gericht stand vor der Frage, ob dem Radler ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB an seinem Schaden anzulasten ist – und verneinte dies im konkreten Fall.
Eine allgemeine Helmpflicht für Radler gebe es nämlich (derzeit) nicht. Allerdings könnten im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die das Tragen eines Fahrradhelmes gebieten, wie z.B. eine besonders sportliche, schnelle Fahrweise; dann könne den helmlosen Radler auch ein Mitverschulden an seinen Verletzungen treffen! (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007). Die meisten Gerichte schlossen sich in der Folgezeit dieser Rechtsansicht an. Jedoch urteilte das OLG Schleswig in einem ähnlichen Fall anders (Urteil vom 5.6.2013) und kürzte die Schadensansprüche der Radlerin um 20 % wegen Mitverschuldens: hätte sie einen Helm getragen, dann wären die Kopfverletzungen nicht oder nicht so schlimm eingetreten.
BGH zum Radhelm:
Diese Urteil hob der BGH in letzter Instanz auf und sprach der helmlosen Radfahrerin 100 % ihres Schadens zu. Eine gesetzliche Helmpflicht gibt es derzeit nicht und auch keine allgemeine Verkehrsauffassung, dass ein Radhelm getragen werden sollte, so der BGH. Tatsächlich tragen derzeit nur etwa 10 % der Radfahrer einen Helm. Ein Radhelm ist auf jeden Fall empfehlenswert – aber der Verzicht auf einen Radhelm hat für den Radler keine negativen Rechtsfolgen bezüglich seiner Schadensersatzanspüche!