Rechtsschutz – Probleme mit der Deckungszusage bei Vorvertraglichkeit und Wartefrist

Rechtsschutzversicherungen sind eine gute Sache. Sie tragen im Deckungsfalle das Kostenrisiko einer rechtlichen Auseinandersetzung, deren erfolgreicher Ausgang  ja oftmals nicht sicher und nicht in allen Einzelheiten kalkulierbar ist.

Der Anwalt oder vorab schon der Mandant fragen bei der Rechtsschutzversicherung wegen einer Deckungszusage an. Die Versicherer wollen sich freilich auch vor einer übermäßigen Inanspruchnahme schützen.Dem dient z.B. die Regelung einer Wartefrist für die meisten Schadensrisiken. So soll verhindert werden, dass angesichts eines schon greifbaren Streits noch “in letzter Sekunde” eine RS-versicherung abgeschlossen wird und diese dann auch schon eintrittspflichtig ist, obwohl die Beitragszahlung für die Versicherung gerade erst beginnt. Meist beträgt diese Wartefrist 3 Monate. Die Berechnung der Wartefrist ist allerdings oft schwierig und strittig.

Das OLG Karlsruhe hatte sich mit § 4 ARB 2000 (Allgemeine Versicherungsbedingungen Rechtsschutz, Fassung 2000) zu beschäftigen und kam dabei zu folgenden Ergebnissen (Urteil vom 30.12.2011).

Zugrunde lag eine Deckungsklage, mit der der Versicherte Rechtsschutz von seiner RS-versicherung für 2 Angelegenheiten, jeweils bezüglich eines Streits um Berufsunfähigkeit (BU), begehrte. Die RS-versicherung hatte eine deckungszusage verweigert. Der Kläger hatte 1 BU-versicherung am 14.10.1999 und die 2. BU-versicherung am 19.02.2001 abgeschlossen. Die RS-versicherung schloss er später, nämlich am 1.3.2001, ab. In beiden BU-versicherungsanträgen verneinte er bei den Gesundheitsfragen das Bestehen einer Vorerkrankung, obwohl er wegen einer Hauterkrankung bereits ärztlich behandelt worden war. Diese Falschangabe stellt eine Obliegenheitsverletzung dar. Deswegen verweigerte dann die BU-versicherung im Jahre 2004 jegliche Leistung.  Für den Streit mit der BU-versicherung begehrte der Kläger Rechtsschutz bei seiner RS-versicherung. Diese lehnte ab, weil der Rechtsschutzfall vor Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten gemäß § 4 ARB 2000 eingetreten sei.

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.12.2011) kam zu dem Ergebnis, dass die Weigerung der RS-versicherung hier nur teilweise berechtigt war!

Demnach muss hier für die RS-versicherung von 2 getrennten Versicherungsfällen ( 1. und 2. BU-Vertrag) ausgegangen werden. Die Obliegenheitsverletzung (Nichtangabe der Vorerkrankung) sei ein Rechtsverstoß, aber kein Dauerverstoß, da sie 2 x erfolgte und 2 verschiedene Verträge betraf. Folglich musste die Wartefrist gesondert für jeden der beiden Streitfälle bestimmt werden. Rechtsschutzdeckung war demnach zu versagen hinsichtlich des Streits zum 2. Vertrag, da dieser BU-vertrag am 19.2.2001 ,die RS-versicherung aber erst am 1.3.2001 abgeschlossen wurde. Hier kam dem RS-versicherer die Wartefrist von 3 Monaten zu Gute, § 4 Abs. 1 ARB 2000.

Anders war hingegen die RS-Deckungsfrage für den Streit zum 1. BU-vertrag (Abschluss 14.10.1999) zu beurteilen! Hier kam dem Kläger § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 2000 zu Gute: demnach bleiben Verstöße bei der Wartefrist außer Betracht, die läger als 1 Jahr vor Rechtsschutzbeginn zurück liegen.

Im Ergebnis musste der RS-versicherer somit teilweise Deckung gewähren, nämlich für den Streitfall zum 1. BU-vertrag, nicht aber zum 2. BU-vertrag.