Reitunfall in Reithalle:

Ausgehend von der “Tiergefahr” hat der Gesetzgeber mit § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Haftungstatbestand zu Lasten des Tierhalters normiert. Diese Gefährdungshaftung gilt nicht für Haustiere des Tierhalters. Beim Reitpferd eines gewerblichen Reitstalles ist dagegen die Haftungsvorschrift einschlägig. Die Tierhalterhaftung greift unabhängig davon, ob
der Tierhalter im Einzelfall sein Einverständnis in die Überlassung des Tieres erklärt hat.

Sachverhalt:

Im Reitstall kam es zu einem Unfall. Die Klägerin stürzte beim Versuch, “Peppermint” – so der Name des Pferdes –  zu besteigen. Dabei zog sie sich Verletzungen am Kopf zu. Der Tierhalter hatte mit dem tatsächlichen Geschehen nichts zu tun, da er selbst in der Reithalle nicht anwesend war. LG und OLG haben die Schmerzensgeldklage der Reiterin abgewiesen. Der BGH korrigierte die Urteile der Vorinstanzen.

Das Urteil des BGH:

Der BGH hat nun klargestellt (Urteil vom 30.4.2013), dass die Tierhalterhaftung auch dann greift, wenn allein aus tatsächlichen Gründen es zu einer Begegnung mit dem Tier und daraus folgend zu einem Unfall kam. Dagegen ist nicht Voraussetzung, dass der Tierhalter das Tier im Einzelfall willentlich dem Geschädigten überließ.  Allein die vom Tier ausgehende Gefahr begründet demnach zu Lasten des Tierhalters seine Haftung. Das gilt selbst in Fällen, in denen sich jemand unbefugt dem Tier nähert. Allerdings kann dann über den Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Geschädigten, § 254 BGB, dessen Anspruch reduziert werden; das Mitverschulden des Geschädigten hat wiederum der Tierhalter zu beweisen.