Polkörperdiagnostik statt Empfehlung einer Auslands-PID (Stand 2003):
Polkörperdiagnostik wurde anlässlich einer Kinderwunsch Behandlung im Jahre 2003 durchgeführt.
Eine Patientin mit unerfülltem Kinderwunsch ließ sich in einem reproduktionsmedizinischen Zentrum in der BRD mittels IVF (künstliche Befruchtung) und Polkörperdiagnostik (PKD) behandeln. Später warf sie dann ihren Ärzten vor, sie hätten nicht auf die Möglichkeit einer PID (Präimplantationsdiagnostik) im Ausland hingewiesen. Deswegen verlangte sie Schadensersatz von den Ärzten – erfolglos.
Sachverhalt:
Grund für ihre Sterilität war neben einem Tubendefekt ein genetischer Fehler in Form einer balancierten Translokation. Die betroffenen Eizellen sind dann meist nicht einnistungsfähig oder nicht entwicklungsfähig; im „schlimmsten Fall“ kann es aber auch zur Geburt eines behinderten, u.U. nicht länger lebensfähigen Kindes kommen. Durch genetische Untersuchungen könnte der genetische Defekt oft erkannt werden. Dabei setzt aber das ESchG (Embryonenschutzgesetz) in der BRD den medizinischen Möglichkeiten rechtliche Grenzen. Im Gegensatz zum europäischen Ausland verbietet es PID bezüglich der Eizelle, erlaubt aber nach herrschender Auffassung PKD an den Polkörpern der befruchteten bzw. imprägnierten, noch nicht transferierten Eizelle.
Die offensichtlich gut vorinformierte Patientin wollte nach dem Scheitern der künstlichen Befruchtung ihre Behandler zur Verantwortung ziehen und verklagte diese u.a. auf Schmerzensgeld; sie hätten deutlicher auf -angebliche- Vorteile der Behandlungsalternative PID gegenüber PKD hinweisen und ihr eine PID-Behandlung (im Ausland) nahe legen müssen, auch wenn diese in Deutschland gar nicht erlaubt sei.
Urteil:
Das hielt das OLG Frankfurt (Urteil vom 18.08.2009) aber für überzogen. Jedenfalls zum Stand der Behandlung 2003 habe PID keine größeren Erfolgschancen als PKD geboten. Die Rechtsfrage, ob über eine im Inland rechtlich verbotene, im Ausland aber zulässige Behandlungsalternative überhaupt aufgeklärt werden müsse, ließ das Gericht daher offen.
Anmerkung:
Das Urteil und die Erwägungen zu PID sind durch das Urteil des BGH vom 06.07.2010 nunmehr weitgehend überholt!
Der BGH sieht in der PID bei Vorliegen  genetischer Indikation keinen Verstoß gegen das ESchG! Dem hat der Gesetzgeber inzwischen Rechnung getragen mit § 3 a ESchG (BGBl I 2011,2228). Diese in das ESchG von 1990 eingefügte Vorschrift sieht vor, dass bei bestimmter Indikationslage PID unter engen Voraussetzungen nicht strafbar ist. Die Neuregelung ist am 08.12.2011 in Kraft getreten.
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