Ein Grundeigentümer musste gemäß § 906 BGB Ersatz für den Schaden, den 2 umgestürzte Bäume auf dem Nachbargrundstück in Höhe von 90.000 DM anrichteten, leisten – obwohl die Bäume unter Naturschutz standen. Er hatte es nämlich unterlassen, sich bei der Naturschutzbehörde um eine Ausnahmegenehmigung für das Fällen der Windsturz gefährdeten Bäume rechtzeitig zu kümmern.
Möglicherweise hätte er die Fällgenehmigung bekommen (BGH, Urteil vom 17.09.2004). Dieses Versäumnis wurde dem Grundstückseigentümer angelastet.

Bei der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch des Nachbarn dürfen die Zivilgerichte u.U. “inzident” (= im Rahmen eines Zivilprozesses) die öffentlich – rechtliche Rechtslage (Fällgenehmigungsmöglichkeit) prüfen, obwohl bei einem tatsächlichen Streit mit der Genehmigungsbehörde dafür die Verwaltungsgerichte zuständig sind.