Der BGH setzt seine bisherige Rechtsprechung (siehe dazu unsere weiteren Beiträge in der Kategorie Mietrecht!) fort und erklärt eine Dekorationsklausel, die das “Weißeln” in Weiß bei Vertragsende verlangt, für ungültig (Beschluss vom 14.12.2010).
Der Mieter hatte seine Wohnung in Berlin Schöneberg während seiner Mietzeit nach seinem Geschmack in dezenter Farbe gestrichen. Bei seinem Auszug war der Anstrich eigentlich optisch noch in Ordnung und der Mieter gab daher die Wohnung “farbig” statt in Weiß, wie vor seinem Einzug, zurück. Das akzeptierte der Vermieter nicht. Er bestand auf einer Rückgabe in Weiß. Gemäß einer Formularklausel des Mietvertrages schulde ihm der Mieter “weiß” statt farbig. Er verklagte daher den Mieter auf Zahlung von 12.000 € Malerkosten für den Wohnungsanstrich in Weiß.

Das Amtsgericht hatte keine Bedenken gegenüber dem Verlangen des Vermieters und verurteilte den Mieter zur Zahlung. Er habe die Wohnung am Ende aufgrund der Dekorationsklausel in Weiß zurück zugeben, auch wenn der farbige Anstrich an sich noch in Ordnung ist, so das Amtsgericht in seinem Urteil.

Das Landgericht Berlin sah die Rechtslage aber genau umgekehrt. Der Mieter darf statt weiß auch einen dezenten Farbton als Anstrich der Wohnung (innen) zur Dekoration wählen. Allein deswegen müsse er beim Auszug nicht neu streichen. Eine Dekorationsklausel im Mietvertrag, die Gegenteiliges vom Mieter verlange, ist unwirksam. Auf die Berufung des Mieters hob das Landgericht das Urteil des Amtsrichters auf und wies die Vermieterklage ab.

Der BGH stellte fest, dass das Landgericht richtig liegt.