Lange war es strittig, ob gemäß § 20 StVO nur ein- oder aussteigende Buspassagiere oder aber alle Passanten in der Nähe der Bushaltestelle besonders geschützt sind.
Das LG München I und das OLG München wollten den Schutz nur den Busfahrgästen beim Ein- oder Aussteigen gewähren (Urteil vom 03.12.1999).

Sie haben unsere Klage für einen an der Bushaltsstelle verunfallten, “bloßen” Passanten, der dort die Straße überquerte, abgewiesen. Dieser Passant, der den Bus nicht beutzte, übersah ein Auto, das den stehenden Bus an der Bushaltestelle überholte. Das Auto fuhr mit der innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h. Wäre das Auto an der Bushaltestelle langsamer vorbei gefahren, nämlich mit ca. 30 km/h, so wäre der Unfall mit dem unachtsamen Fußgänger vermeidbar gewesen: der Autofahrer hätte dann – bei schneller Reaktion – gerade noch bremsen und vor dem Fußgänger anhalten können. Bei Tempo 50 war der Zusammenstoß jedoch nicht vermeidbar.

Der BGH hat jetzt in einem ähnlichen Fall anders entschieden (Urteil vom 28.03.2006).

Erhöhte Vorsicht ist gegenüber allen Passanten geboten. Fährt ein Pkw statt mit 30 km/h mit einem Tempo von 50 km/h vorbei und kommt es dabei zu einem Unfall mit einem Fußgänger, begründet dies im Regelfall eine Haftung oder Mithaftung des Pkw-Fahrers.