StVO Zeichen 240 gemeinsamer Rad- und Fußweg:

Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg (Zeichen 240 gemäß StVO)  muss der Radler auf Sicht fahren, damit er rechtzeitig anhalten oder ausweichen kann. Missachtet er dies, so haftet er bei einem Unfall mit einem Fußgänger voll. Ein nur geringes Mitverschulden des Fußgängers bleibt in diesem Fall unbeachtlich (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2004).