Nahrungsmittelallergie verursacht Tod eines Kindes:

Die private Unfallversicherung muss bei Unfall die vereinbarten Versicherungsleistungen erbringen. Allerdings gibt es in den AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) diverse Leistungsausschlüsse oder -beschränkungen.

So sind Vergiftungen in Folge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund z.B. in den GUB 99 vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Leistungsausschluss gibt es jedoch für Kinder
bis zu einem bestimmten Alter; ziehen sich Kinder eine Vergiftung zu, so kann dies u.U. den Leistungsfall in der Unfallversicherung begründen.

Das OLG München hatte über eine tödlich verlaufene Allergie nach dem Essen von Nuss-Schokolade zu entscheiden. Bei dem Kind war eine Allergie auf Nüsse vom Kinderarzt bereits festgestellt worden. Aus Versehen oder unbewusst verzehrte das Kind eine solche Schokolade. Die allergische Reaktion war so heftig, dass sie zum Tod führte. Die Unfallversicherung wollte dennoch nicht zahlen.

Zu Unrecht, sagte das OLG München (Urteil vom 10.07.2012). Bei diesem Sachverhalt liege ein Unfall gemäß § 178 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) vor, da die gesundheitsschädigende Einwirkung der Allergene unfreiwillig und plötzlich geschieht.

Bis hierher folgte im nachfolgenden Revisionsverfahren der BGH dem OLG.

Leistungskürzung wegen mitwirkender Krankheit:

Das OLG meinte ferner: die Neigung zur Allergie ist auch keine mitwirkende Vorerkrankung des Kindes, die zu einer Minderung der Versicherungsleistung führt. Das hielt der BGH aber für falsch (Urteil vom 23.10.2013). Der BGH hob daher das Urteil des OLG München auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück. Das OLG München wird über die Leistungskürzung wegen mitwirkender Krankheit (Allergie) unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGH neu zu entscheiden haben.

Der BGH stellte fest, dass eine Lebensmittelallergie – jedenfalls in der hier vorliegenden sehr starken Ausprägung – ein dauernder abnormer Gesundheitszustand sei. Es müsse daher geklärt werden, ob und ggf. in welchem Ausmaß die Allergie an dem Unfall (mit)ursächlich war. Das könne dann ggf. zu einer Kürzung der Versicherungsleistung gemäß Nr. 3 GUB 99 führen.