Mit einem tragischen Tauchunfall hatte sich er BGH zu befassen. Der Sohn des Klägers ertrank bei einem Tauchgang. Beide, Vater und Sohn waren bei der beklagten Versicherung unfallversichert. Der Vater nahm die Unfallversicherung – erfolglos – in Anspruch (BGH, Beschluss vom 18.01.2012).
Tauchunfall – Tod durch Ertrinken Versicherungsfall gemäß AUB, aber …

Dem Sachverhalt lagen die AUB 88 (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen, Fassung 1988) zu Grunde.

Zwar kann ein Tauchunfall ein Unfall im Sinne der AUB sein. Dies hatte der BGH grundlegend bereits 1977 (Urteil vom 22.07.1977) geklärt. Unter Unfall ist demnach ein plötzliches, von außen auf den Körper wirkendes, unfreiwilliges Ereignis zu verstehen, das zu einer Gesundheitsschädigung führt.

Im Prozess hat das Vorliegen eines Unfalles der  VN (Versicherungsnehmer) darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen. Dies gelang hier dem Kläger mittels Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zum Obduktionsergebnis.

Jedoch kam hier dem Versicherer der Leistungsausschluss gemäß § 2 Abs. 1 AUB 88 zu Hilfe. Bei dem Tauchunfall kam es zum Tod durch Ertrinken. Aber es entfällt seine Leistungspflicht für den Unfall, wenn dieser auf einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung des Verunfallten beruht. Dies hat der Versicherer als eine ihm günstige Tatsache darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu hatte der Sachverständige festgestellt, dass es sehr wahrscheinlich war, dass der Taucher an einer funktionellen Herzstörung litt, die die Bewusstseinsstörung ausgelöst habe und letztendlich das Ertrinken verursacht habe. Der Gutachter nannte in diesem Zusammenhang 4 Risikofaktoren, die allesamt beim Verunglückten vorgelegen haben.

Dass der Sachverständige lediglich von “sehr wahrscheinlich”, nicht aber von mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesprochen hatte, ließ der BGH für die Annahme eines Leistungsausschlusses genügen.

So ging leider der VN mit seiner Klage gegen den Versicherer leer aus.