Der Stich an einem Rosendorn führte zu einer Infektion, die tödlich verlief. Der Unfallversicherer wollte keine Versicherungsleistungen erbringen.

Zum Sachverhalt:

Beim Rosenschneiden stach sich der Hobbygärtner mit seinem linken Mittelfinger an einem Rosendorn. Es kam zu einer Infektion und stationärer Krankenhausbehandlung; in deren Verlauf musste der Finger teilamputiert werden. Dennoch verschlechterte sich der Gesundheitszustand. Der Verletzte verstarb an einer Sepsis aufgrund einer Staphylokokken-Infektion. Die AVB(Allgemeine Versicherungsbedingungen) der Unfallversicherung enthielten – wie üblich – eine Klausel zum Infektionsrisiko; ihr Wortlaut wich allerdings etwas von den  AUB (Musterbedingungen der Unfallversicherung)  ab. Demnach war die Haftung der Versicherung bei Infektionen ausgeschlossen, wenn die Erreger aufgrund geringfügiger Hautverletzung in den Körper gelangten. Genau auf diesen Leistungsausschluss berief sich die Versicherung – zu Unrecht.

Das Urteil des OLG Karlsruhe (11.7.2013):

Das OLG bejahte zunächst den Unfallbegriff. Die Verletzung am Rosendorn ist ein plötzliches, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Ferner war der Stich ungewollt; zwar wollte der Mann die Rosen schneiden, er wollte aber nicht, dass er sich dabei verletzt. Das Landgericht hatte noch Zweifel, ob überhaut ein Unfall i. S. der Versicherungsbedingungen vorlag.

Ferner verneinte das OLG – im Gegensatz zur Vorinstanz – das Vorliegen eines Leistungsausschlusses aufgrund der Infektionsklausel. Zwar werde nach der Klausel für Infektionen in vielen Fällen nicht gehaftet, z.B. bei solchen nach geringfügigen Hautverletzungen. Für das Vorliegen dieses Leistungsausschlusses trägt der Versicherer die Beweislast. Erfahrungsgemäß durchsticht ein Rosendorn aber sämtliche Hautschichten und verletzt auch subcutanes Gewebe; dann ist er nicht mehr geringfügig, so das OLG. Das Gegenteil sei von der Versicherung nicht nachgewiesen worden. Der rechtlichen Bewertung des Landgerichts, dass der Stich nur zu einer geringfügigen Hautverletzung geführt habe, folgte das OLG nicht.