Vor der Reform vom 01.08.2002 zum Schadensrecht gab es Schmerzensgeld nur für verschuldete Verletzungen; nunmehr ist eine Haftung dafür auch im Rahmen der bloßen Gefährdungshaftung nach dem StVG (Straßenverkehrsgesetz) eröffnet.
Dies erweitert zugunsten der Verkehrsopfer den Anwendungsberich für Schmerzensgeldansprüche wesentlich. Allerdings stellt sich damit auch die Frage, ob die Höhe des Schmerzensgeldes dann zu reduzieren ist, wenn es nicht wegen einer Verschuldenshaftung sondern “nur” wegen einer Gefährdungshaftung zu zahlen ist. Das OLG Celle (Beschluss vom 23.01.2004) sagt “nein”, weil man bei “normalen” Schmerzensgeldbeträgen gemäß § 847 BGB früher ohnehin nur von einem Grad einfacher Fahrlässigkeit ausgegangen sei .