Homepagevertrag ist Werkvertrag
Ein umfassender Internet-Systemvertrag ist ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB (BGH, Urteil vom 04.03.2010).
Ein Unternehmer hatte sich in einem Homepagevertrag verpflichtet, für einen Unternehmens-Kunden einen Internetauftritt zu erstellen mit allem “drum und dran”. Er sollte eine Domaine anmelden, Bild- und Textmaterial für den Inhalt der Webseite erstellen und graphisch gestalten, mit diesen Inhalten die Homepage durch einen Web-Designer programmieren und gestalten, sich um Hosting und Mailboxen kümmern und künftig die Webseite pflegen und betreuen. Ein derartiger Vertrag ist ein Werkvertrag, § 631 BGB.
Zugleich ließ der BGH die Klausel zur Vorleistung des Kunden mit der Vergütung gelten, obwohl