Das nachfolgende Schema verschafft Ihnen einen Überblick über die Kosten unserer Tätigkeit, die von einer Erstberatung, Ihrer vorgerichtlichen Vertretung bis zum Erstreiten eines erstinstanzlichen Urteils anfallen. Es gilt bei einer Abrechnung auf der Basis des Gegenstandswertes, also in zivirechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Im Einzelfall kann es zu Abweichungen von der nachfolgenden Darstellung kommen. Für die „Online-Beratung“, die über unser Menü „Online-Beratung“ durchgeführt wird, gelten die dort genannten Bedingungen.

Der Gegenstandswert ist regelmäßig die Geldsumme, um die gestritten wird.

Der Gebührenfaktor ergibt sich aus dem VV (Vergütungsverzeichnis). Die gesetzliche Höhe der 1,0fachen Gebühr finden Sie hier

Wenn unsere Tätigkeit schon früher endet, entstehen Ihnen nur die Gebühren, die bis zum Ende unserer Tätigkeit angefallen sind. Lenkt Ihr Gegner z.B. nach unserem außergerichtlichen Anspruchschreiben ein, ohne dass es zu prozessualen Tätigkeiten gekommen ist, dann entstehen Ihnen natürlich auch nur Kosten für unsere vorgerichtliche Tätigkeit.

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Für die vorgerichtliche Geschäftsgebühr sieht das RVG und VV für den Gebührensatz einen Rahmen von 0,5 – 2,5 vor; im Regelfall und bei durchschnittlichen Umständen wird eine 1,3 fache Geschäftsgebühr berechnet. Bei abweichenden Umständen, z.B. aufwendigen und komplizierten Angelegenheiten, ist der Gebührensatz höher als 1,3. Für die anderen Gebühren, die in obiger Tabelle genannt sind, gilt gemäß RVG und VV ein fixer Gebührenfaktor.

Soweit wir an einer Einigung, z.B. einem Vergleich, mitwirken, fällt dafür eine Einigungsgebühr an. Der gesetzliche Gebührenfaktor beträgt 1,5 bei außergerichtlichen und 1,0 bei gerichtlichen Einigungen. Endet ein Prozess mit einem Vergleich anstelle eines Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um die Urteilsgebühr.