Das nachfolgende Schema verschafft Ihnen einen Überblick über die Kosten unserer Tätigkeit, die von einer Erstberatung, Ihrer vorgerichtlichen Vertretung bis zum Erstreiten eines erstinstanzlichen Urteils anfallen. Es gilt bei einer Abrechnung auf der Basis des Gegenstandswertes, also in zivirechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Im Einzelfall kann es zu Abweichungen von der nachfolgenden Darstellung kommen. Für die „Online-Beratung“, die über unser Menü „Online-Beratung“ durchgeführt wird, gelten die dort genannten Bedingungen.
Der Gegenstandswert ist regelmäßig die Geldsumme, um die gestritten wird.
Der Gebührenfaktor ergibt sich aus dem VV (Vergütungsverzeichnis). Die gesetzliche Höhe der 1,0fachen Gebühr finden Sie hier
Wenn unsere Tätigkeit schon früher endet, entstehen Ihnen nur die Gebühren, die bis zum Ende unserer Tätigkeit angefallen sind. Lenkt Ihr Gegner z.B. nach unserem außergerichtlichen Anspruchschreiben ein, ohne dass es zu prozessualen Tätigkeiten gekommen ist, dann entstehen Ihnen natürlich auch nur Kosten für unsere vorgerichtliche Tätigkeit.
Musterabrechnung Anwaltskosten von der Erstberatung bis zum Endurteil 1. Instanz nach dem Gegenstandswert
Vorprozess. Rechnungsposition | Gebühr | Gebührenfaktor | Zwischensumme für die Tätigkeit | Beispiel mit Gegenstandswert 3.000 € |
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Erstberatung Für Verbraucher pauschal 50 -250 € je nach Umfang und Streitwert | 50-250 € | ----- | 50-250 € | 100-250 € |
Geschäftsgebühr für Gebühr deckt sämtliche vorprozess. | 1,3 | 1,3 x Gebühr aus Anlage II | 1,3 x 201 € = 261,30 € | |
Auslagenpauschale für vorprozess. Post | Max. 20,- € | ----- | Max. 20,- € | 20,- € |
Zwischensumme I: vorprozessuale Kosten (Erstberatung wird angerechnet), netto |
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| Bei 3.000 € Gegenstandswert: 281,30 € |
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Prozessuale Rechnungsposition | Gebühr | Gebührenfaktor | Zwischensumme für die Tätigkeit | Beispiel mit Gegenstandswert 3.000 € |
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Verfahrensgebühr Die Gebühr deckt Prozessvorbereitung | 1,3 | 1,3 x Gebühr aus Anlage II | 1,3 x 201 € = 261,30 € | |
Terminsgebühr Die Gebühr deckt die Wahrnehmung | 1,2 | 1,2 x Gebühr aus Anlage II | 1,2 x 201 € = 241,20 € | |
Auslagenpauschale für prozessuale | Max. 20,- € | ----- | Max. 20,- € | 20,- € |
Zwischensumme II: prozessuale Anwaltskosten 1. Instanz, netto | Bei 3.000 € Gegenstandswert: 522,50 € | |||
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Abzüglich Anrechnung 50 % der Geschäftsgebühr aus vorgerichtlicher Vertretung auf Verfahrensgebühr 1. Instanz | | |||
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Zwischensumme III: vorgerichtliche Vertretung und 1. Instanz, netto | bei 3.000 € Gegenstandswert: 673,15 € | |||
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zuzüglich 19% Umsatzsteuer aus Zwischensumme III | 19 % von € 673,15 €: 127,90 € | |||
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Gesamtbetrag für vorgerichtliche Vertretung und 1. Instanz - brutto | Endsumme für Beispiel bei 3.000 € Gegenstandswert: 801,05 € | |||
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Für die vorgerichtliche Geschäftsgebühr sieht das RVG und VV einen Gebührenrahmen von 0,5 – 2,5 vor; im Regelfall und bei durchschnittlichen Umständen wird eine 1,3 fache Geschäftsgebühr berechnet. Bei abweichenden Umständen, z.B. aufwendigen und komplizierten Angelegenheiten, kann der Gebührenfaktor auch höher als 1,3 sein. Für die anderen Gebühren, die in obiger Tabelle genannt sind, gilt gemäß RVG und VV ein fixer Gebührenfaktor.
Soweit wir an einer Einigung, z.B. einem Vergleich, mitwirken, fällt dafür eine Einigungsgebühr an. Der gesetzliche Gebührenfaktor beträgt 1,5 bei außergerichtlichen und 1,0 bei gerichtlichen Einigungen. Endet ein Prozess mit einem Vergleich anstelle eines Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um die Urteilsgebühr.