Ausländische Urteile und Titel in Deutschland

Haben Sie im Ausland ein vollstreckbares Urteil erstritten oder eine vollstreckbare ausländische Urkunde erlangt und wollen diese nun in Deutschland vollstrecken lassen? Wir sorgen  für die Anerkennung und Vollstreckung Ihres ausländischen Urteils/Titels  in Deutschland. Droht Ihnen umgekehrt die Vollstreckung aus einem ausländischen Titel in Deutschland? Dann helfen wir Ihnen bei der Vollstreckungsabwehr.

Warum sollten Sie uns beauftragen?

Die Anerkennung und Vollstreckung aus ausländischen Titeln, aber auch die Abwehr der Vollstreckung ist keine alltägliche Angelegenheit.

Wegen des Auslandsbezugs sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Mit rein deutschen Vorschriften alleine ist Ihnen in der Regel nicht geholfen. Oftmals entscheidend sind Vorschriften der EU und  internationale Abkommen, die wir wegen des Auslandsbezugs prüfen müssen.

Darüber hinaus sind Vorschriften des internationalen Rechtsverkehrs zu beachten. So kann zu prüfen sein, ob eine Übersetzung des ausländischen Titels erforderlich ist, ob die konsularische Legalisation durch eine Apostille ersetzt werden kann oder ob die Titelurkunde gar von jeglicher Förmlichkeit befreit ist.

Genau hier setzen wir an:

  • wir haben das juristische Fachwissen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile & Titel in Deutschland
  • wir haben das juristische Fachwissen im internationalen Rechtsverkehr
  • wir sind eine Anwaltskanzlei, die sich auf Fälle mit Berührung zum Ausland spezialisiert hat

Unsere Leistungen:

  • Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel in Deutschland
  • Abwehr der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel
  • Beratung zur Vorbereitung der Anerkennung und Vollstreckung deutscher Titel im Ausland
  • europäischer Zahlungsbefehl: Beantragung oder Abwehr

Wissenswertes:

(Keine) Systematik der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel in Deutschland

Die Vollstreckung im Hoheitsgebiet der BRD ist ureigene Aufgabe der deutschen Staatsgewalt. Daher kann grundsätzlich ein im Ausland erschaffenes Urteil nicht ohne weiteres in Deutschland vollstreckt werden. Damit ein ausländisches Urteil in Deutschland vollstreckt werden kann, muss es in Deutschland durch deutsche Gerichte für vollstreckbar erklärt werden.

Unmittelbare Vollstreckbarkeit, abgekürztes Sonderverfahren oder Klageverfahren?

Früher war zur Vollstreckung in Deutschland eine nochmalige Klage in Deutschland basierend auf dem ausländischen Urteil erforderlich, wobei dann insbesondere die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Urteils als Vorstufe geprüft wurde.

Da dieses Verfahren wegen der „2. Klage in Deutschland“ allerdings schwerfällig ist, dem Schuldner Zeit schafft und ihm Einwendungen eröffnet sowie dem Gläubiger wertvolle Zeit kostet, hat die EU Sonderinstrumente zur Vereinfachung der Vollstreckung eingeführt.

Mit diversen Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) hat Deutschland zur Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs ebenfalls Abkommen geschlossen.

Daher herrscht zum Teil ein chaotischer Regelungszustand. Jeder Einzelfall ist genau zu prüfen, da es z.Z. keine allgemein gültigen Regeln für alle Nationen gibt.

Nunmehr ist zu unterscheiden

  • aus welchem Land stammt der Titel?
  • in welcher Art von Rechtssache ist er ergangen?

Je nachdem ist der ausländische Titel – soweit er anerkennungsfähig ist – bei Vorlage von Sonderbescheinigungen unmittelbar in Deutschland vollstreckbar, vor der Vollstreckung nur ein „verkürztes“ 2. Klageverfahren in Deutschland durchzuführen oder es bleibt beim ursprünglichen „schwerfälligen“ Verfahren.

Vollstreckungsabwehr in Deutschland oder im Ausland?

Auch die Abwehr der Vollstreckung ausländischer Titel ist nicht einfacher geworden.

Gerade die EU-Sonderinstrumente, die teilweise bei Vorlage von bestimmten Bescheinigungen eine Vollstreckung ohne weiteres in Deutschland ermöglichen, führen im Ergebnis dazu, dass wegen der „unmittelbaren“ Vollstreckbarkeit besondere Rechtsmittel geschaffen werden mussten, um die Anerkennungsfähigkeit zumindest auf Einwendung des Schuldners überprüfen zu können. Die auf den ersten Blick schnellere Vollstreckbarkeit zugunsten des Gläubigers wird somit durch diverse, schwer überschaubare Rechtsmittel und Einwendungsmöglichkeiten des Schuldners wieder beseitigt. Allerdings greift dies nur, wenn der Schuldner tätig wird und in diesem Rechtsmittelsystem keine gravierenden Fehler macht.

Verkompliziert wird die Situation dadurch, dass im Rahmen der EU-Sonderinstrumente Rechtsmittel sowohl in Deutschland (Vollstreckungsland) als auch im Ursprungsland (Land aus dem das Urteil/der Titel stammt) eingelegt werden können und dann auch noch je nach Land nur bestimmte Einwendungen zulässig sind.

Zögern Sie nicht, wir unterstützen Sie gerne bei der Vollstreckung oder Abwehr bei ausländischen Titeln.