Fluggastrecht

Etwa 400 Flüge werden allein in der EU jeden Tag annulliert, rund 6000 Flüge haben Verspätung – pro Tag.

Hat sich diesmal Ihr Flug verspätet? Hat die Airline Ihren Flug gecancelt? Oder hat Ihnen die Airline mitgeteilt, Sie können nicht mitfliegen?

Wahrscheinlich haben Sie von der Airline kaum organisatorische Unterstützung und schon gar keine Entschädigung erhalten. Mit Glück sind Sie mit geringer Verspätung und mehr oder weniger viel Ärger doch noch an Ihrem Ziel angekommen.

Ist Ihr Gepäck beschädigt angekommen oder ging es ganz verloren?Haben Sie einen Personenschaden im Zusammenhang mit Ihrer Flugreise erlitten?

Wir prüfen Ihre Ansprüche bei Annullierung, Nichtbeförderung, Verspätung und Umbuchung, sowie bei Sach- und Personenschäden und setzen diese – auch gegen außereuropäische Airlines – durch.

Vorab: Das typische Argument „höhere Gewalt“ trifft oft gar nicht zu.   Denn schließlich hat die Airline hat auch eine ordnungsgemäße Wartung des Flugzeugs sicherzustellen und den Flugbetrieb durch entsprechende Organisation zu gewährleisten. Auch Streik ist kein Pauschalargument, allerdings ein Sonderfall. In jedem Fall stehen Ihnen aber Unterstützungsleistungen, wie Telefongespräch, Mahlzeit und ggf. auch Hotelunterbringung zu. Schäden an Ihrem Gepäck oder wegen Ihres Gepäcks sollten Sie unverzüglich schriftlich der Airline melden, sonst droht Ihnen ein Rechtsverlust.

Unsere Leistungen:

  • Prüfung Ihrer Ansprüche bei: Annullierung, Nichtbeförderung, Umbuchung und Verspätung
  • Prüfung Ihrer Ansprüche bei Personen- und Gepäckschäden
  • Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen deutsche, europäische und außereuropäische Airlines

 

Warum sollten Sie uns beauftragen?

Wenn Sie Ihre Sache selbst in die Hand nehmen, haben Sie erfahrungsgemäß geringere Erfolgschancen, Ihre Ansprüche in vollem Umfang durchzusetzen, ganz abgesehen von Ihrem Schreibaufwand und damit verbundenen neuen Ärger. Bekanntlich zahlen Airlines ungern und versuchen sich vor allem durch Bezugnahmen auf ihre AGBs aus der Verantwortung zu ziehen. Als Laie können Sie in der Regel die Richtigkeit der Einwände oder Ausreden nur schwer überprüfen.

Solange kein Anwalt auftritt, nehmen die Airlines Schreiben kaum Ernst. Versuche, Sie solange hinzuhalten bis Sie entnervt aufgeben, können durchaus zur Taktik mancher Airline gehören. Dies gilt erst recht, wenn Ihr Gegner keine deutsche Airline ist sondern ein ausländischer Billigflieger.

Genau hier setzen wir an:

  • wir versetzen Sie in die Lage, mit den Airlines auf Augenhöhe zu sprechen
  • wir haben das juristische Fachwissen im (internationalen) Fluggastrecht
  • wir sind auf Fälle mit Auslandsberührung spezialisiert und haben das juristische Fachwissen, auch (außer)europäische Airlines juristisch zu belangen.

 

Wie gehen wir vor?

EU-Fluggast-Verordnung, Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften im internationalen Luftverkehr oder die Verletzung Ihres Luftbeförderungsvertrages – wir prüfen welches Regelwerk zur Begründung Ihrer Ansprüche in Ihrem Fall am Günstigsten ist.

Bis zu 600 € pauschaler Schadensersatz bei Annullierung, Nichtbeförderung und Verspätung – pro Fluggast

Wenn es um Nichtbeförderung, Annullierung, Umbuchung oder Flugverspätung geht und Sie keinen (nachweisbaren) oder nur einen geringen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben, begründen wir regelmäßig Ihre Ansprüche mit der EU-Fluggast-VO. Denn auf Basis dieser VO müssen Sie mit Pauschalbeträgen entschädigt werden. Die Entschädigungshöhe hängt von der Entfernung zu Ihrem Endziel ab, maximal 600 € pro Fluggast. Für die EU-Fluggast-VO ist vor allem Ihre Flugroute entscheidend. Handelt es sich bei Ihrem Flug außerdem um einen „Umsteigeflug“, der sich aus einem Zubringer- und mindestens einem Anschlussflug zusammensetzt, müssen wir auch noch berücksichtigen, auf welchem Flugabschnitt die Verspätung, die Annullierung oder Nichtbeförderung eingetreten ist. Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche.

Personen- und Gepäckschäden? Oder liegt Ihr Schaden über den Pauschalbeträgen der EU-Fluggast-VO? – Montrealer Übereinkommen

Ihre Ansprüche begründen wir anhand des Montrealer Übereinkommens (MÜ), wenn Sie einen Personenschaden erlitten haben oder Ihr Gepäck beschädigt wurde.

Bei Verspätung Ihres Fluges, Annullierung, Umbuchung oder Nichtbeförderung, nutzen wir anstelle der EU-Fluggast-VO dann das MÜ, wenn die EU-Fluggast-VO wegen Ihrer Flugroute nicht anwendbar sein sollte, oder Ihr nachweisbarer Schaden über den Pauschalbetrag der EU-Fluggast-VO hinausgeht. Auf der Basis des MÜ können Sie Ihren konkreten Schaden verlangen.

Verletzung Ihres Luftbeförderungsvertrags?

Auf die Verletzung Ihres Luftbeförderungsvertrags greifen wir dagegen zurück, wenn wegen Ihrer Reiseroute weder die EU-Fluggast-VO noch das MÜ anwendbar ist. Im Fall einer Klage haben Sie die Wahl, ob Sie am Sitz der Airline oder am Gericht, das für den Flughafen zuständig ist, klagen. In bestimmten Fällen fahren Sie besser, wenn wir Ihre Ansprüche mit Hilfe Ihres Luftbeförderungsvertrags begründen.

Wie setzen wir Ihre Ansprüche durch?

In der Regel fordern wir die Airline zunächst schriftlich und außergerichtlich auf, Ihre Ansprüche zu erfüllen. Sollte dies nicht ausreichen, können nächste Schritte sein: gerichtliches Mahnverfahren, Klage. Das weitere Vorgehen hängt auch davon ab, in welchem Land die Airline ihren Hauptgeschäftssitz hat.

Gegen eine deutsche Airline

Gegen deutsche Airlines werden wir aus Kostengründen in der Regel zunächst „nur „einen Mahnbescheid beantragen, es sei denn, dass sich aus der Vorkorrespondenz schon abzeichnet, dass es die Airline auf einen Prozess ankommen lassen will. Sollte es trotz Mahnverfahrens zu einem streitigen Prozessverfahren kommen, haben Sie die Wahl, ob Sie am Sitz der Airline oder am Gericht, das für den Flughafen zuständig ist, klagen wollen.

Gegen eine europäische Airline

Gegen eine Airline mit Hauptsitz in der EU, nicht aber in Deutschland, werden wir u.U. den europäischen Zahlungsbefehl nutzen. Hierbei handelt es sich um ein europäisches Mahnverfahren, das dem deutschen Mahnverfahren vergleichbar ist. Sollte es zur Klage kommen, können wir das Klageverfahren auch in Deutschland durchführen, jedenfalls bei dem Gericht, das für den deutschen Flughafen zuständig ist.

Gegen eine außereuropäische Airline

Gegen eine Airline, die ihren Hauptsitz außerhalb der EU hat, ist das europäische Mahnverfahren nicht möglich. Unter besonderen Umständen kann aber ein deutsches Mahnverfahren möglich und sinnvoll sein. In aller Regel können wir für Sie ein Klageverfahren auch bei einem deutschen Gericht führen. Gerne prüfen wir dies für Sie.