Leihmutterschaft

Leihmutterschaft: Sie erwägen die Leistung einer Leihmutter im Ausland zu beanspruchen?

Haben Sie bereits über die rechtlichen Konsequenzen und die damit einhergehenden familienrechtlichen Fragestellungen nachgedacht, die sich noch dazu aus der Sicht mindestens zweier Rechtsordnungen stellen?

In der BRD sind Leihmutterschaft/Ersatzmutterschaft und Eizellspende durch das Embryonenschutzgesetz (ESchG) und das Adoptionsvermittlungsgesetz  (AdVermiG) strafrechtlich verboten. Die „Bestelleltern“ weichen in Länder aus, die eine Leihmutterschaft und Eizellspende zulassen.

Im Wettbewerb der unterschiedlichen Rechtsordnungen haben sich ein florierender Reproduktionstourismus und boomende Kinderwunschzentren in Ländern wie bspw. Georgien, Indien, Kalifornien/USA, Mexiko, Nepal, Russische Föderation, Südadfrika, Tschechien und nicht zuletzt Ukraine entwickelt.

Angeblich werden allein in Kalifornien jährlich über 1.500 Leihmutterschaften in Auftrag gegeben – Tendenz steigend. Nach Indien haben Bestelleltern mit einem indischen “Medical-Visa” einzureisen.

Grund für die Leihmutterschaft ist ungewollte Kinderlosigkeit wegen Unfruchtbarkeit oder Partnerwahl.

Was bedeutet Leihmutterschaft?

Die moderne Reproduktionsmedizin eröffnet Alleinstehenden und Paaren gleich welcher Art, die auf natürlichem Weg keine Kinder zeugen, die Erfüllung des Wunsches nach eigenen Kindern.

Der regelmäßig In-Vitro gezeugte Embryo wird auf die Leihmutter/Ersatzmutter übertragen, die das für sie genetisch fremde Kind im Auftrag der Wunscheltern (Bestelleltern) mit dem Willen austrägt, das Kind nach der Geburt an die Bestelleltern/Wunscheltern herauszugeben.

Dem kommerzialisierten Wunsch nach genetischer Elternschaft und Fortpflanzung stehen ethische Bedenken und rechtliche Hürden gegenüber. Gegen die Leihmutterschaft wird aus ethischer Sicht regelmäßig das Kindeswohl in Stellung gebracht. Zutreffender erscheint: Wohl der Leihmutter. Auch Kinderhandel steht im Raum. Dabei ist das Kind gar nicht Gegenstand des Geschäfts sondern nur Ergebnis – noch dazu ist es das genetisch eigene Wunschkind.

Unabhängig davon, wie man der Leihmutterschaft aus ethischer Sicht begegnen will, die rechtlichen Folgefragen müssen gelöst und beherrscht werden, sobald das Kind einmal das Licht der Welt erblickt.

  Unsere Leistungen:
  • Aufklärung über die rechtlichen Risiken bei Leihmutterschaft/Ersatzmutterschaft und Eizellspende im Ausland
  • umfassende rechtliche Prüfung und Einschätzung Ihres Leihmutterschaftsprojekts
  • Beratung und Vertretung nach im Ausland durchgeführter Leihmutterschaft
  • Gutachten zum Thema Leihmutterschaft, Ersatzmutterschaft, Eizellspende, Samenspende – insbesondere bei Auslandsbezug
rechtliche Problematik der Leihmutterschaft – Kollision der Rechtsordnungen

Sobald die Bestelleltern mit dem Wunschkind die leihmutter-freundliche ausländische Rechtsordnung verlassen und mit dem Kind die Heimreise in die leihmutter-feindliche Rechtsordnung (bspw. BRD) antreten, kollidieren die beiden unterschiedlichen und sich widersprechenden Rechtsordnungen

Dieser Rechtskonflikt beginnt regelmäßig noch im Ausland, dann nämlich, soweit zur Ausreise des Kindes ein deutscher Reiseausweis benötigt wird, und setzt sich nach Ankunft in der BRD fort.

Unter Vorlage diverser ausländischer Urkunden wünschen die Bestelleltern zurück in der BRD – sofern die Rückreise mit dem Wunschkind überhaupt gelingt – im deutschen Geburtenbuch/Personenstandsregister als rechtliche Eltern des Wunschkindes registriert zu werden, obwohl die Leihmutter(schaft) in der BRD verboten ist. Eine langwierige Konfrontation mit deutschen Behörden darüber, wie die rechtliche Abstammungsfrage unter Beachtung internationaler Vorschriften nun aus deutscher Sicht zu beurteilen ist, und ein wegen vorzulegender ausländischer Urkunden zu führender Papierkrieg sind daher vorprogrammiert.

Durch den internationalen Anknüpfungspunkt des Falls (bspw. Geburt im Ausland)  sind die rechtlichen Fragestellungen – hauptsächlich familienrechtliche Fragen – nicht mehr ausschließlich auf Basis des nationalen Rechts beantwortbar. Der Fall spielt sich mindestens in und zwischen zwei Rechtsordnungen ab. Mit dem BGB allein ist der Fall unlösbar. Um die rechtlichen Fragen aus dem deutschem Blickwinkel beantworten zu können, sind neben europarechtlichen Regelungen unbedingt die Vorschriften des internationalen Privatrechts zu beachten. Vor diesem Hintergrund sind Einschätzungen ausländischer Agenturen, die ohnehin nur die lokale Sichtweise beurteilen, unbedingt zu hinterfragen.

Ob und wie eine im Ausland durchgeführte Leihmutterschaft daher auch in Deutschland zum gewünschten Ergebnis führt, und welche Vorgehensweise angemessen erscheint, sind anspruchsvolle Fragestellungen. Eine eingehende Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist unbedingt zu empfehlen.

Wir bieten Ihnen eine unabhängige zuverlässige rechtliche Prüfung und liefern Ihnen eine belastbare Einschätzung, ob und wie sich das ausländische Ergebnis in die deutsche Rechtsordnung integrieren lässt.

Risiken – Adoption als letzter Weg

Jede im Ausland durchgeführte Leihmutterschaft birgt die Gefahr, dass die „Bestelleltern“ aus deutscher Sicht nicht rechtliche Eltern sind oder werden können. Weiteres Risiko ist die mögliche Staatenlosigkeit des Wunschkindes. Das Wunschkind hat in diesem Fall überhaupt keine Staatsangehörigkeit und konsequenterweise auch kein entsprechendes Reisepapier.

Letzter Rettungsanker, um doch noch ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zu dem Wunschkind zu begründen, ist eine internationale Adoption. Die Adoption ist gleichwohl nicht garantiert. Eine Vereinbarung, dass die austragende Mutter in die Adoption einwilligt, ist unwirksam.

Revolutionäre Entscheidung des BGH – Anerkennung eines Urteils des Superior Court of California, das die (rechtliche) Elternschaft beider Männer nach Leihmutterschaft ausspricht

Zwar hat der BGH nunmehr entschieden, dass die Entscheidung des Superior Court of California/US, mit der die Elternschaft eines durch Leihmutterschaft gezeugten Kindes von 2 Männern ausgesprochen wurde, in der BRD anzuerkennen sei – gleichwohl handelt es sich dabei um eine Einzelfallentscheidung.

Solange der deutsche Gesetzgeber sich nicht durchringt, auf die drängenden Fragen der längst gegenwärtigen modernen Reproduktionsmedizin in Form eines zeitgemäßen Fortpflanzungsmedizingesetzes klare Antworten zu finden, kann von Rechtssicherheit nicht die Rede sein.

Die beiden verpartnerten Männer aus Berlin verwirklichten ihren gemeinsamen Kinderwunsch in Kalifornien/US. Im Gegensatz zur BRD ist dort die Leihmutterschaft zulässig.

Im weiteren Verlauf sprach das Superior Court of California auf Basis des kalifornischen Rechts in den USA aus, als rechtliche Eltern des durch Leihmutterschaft gezeugten Kindes seien die beiden aus Berlin stammenden Männer (Wunscheltern) anzusehen.

Aus Sicht des deutschen Rechts stellte sich dann die Frage, ob die kalifornische Entscheidung in der BRD anzuerkennen ist.

Denn nur wenn die kalifornische Gerichtsentscheidung anzuerkennen ist, entfaltet sie auch Wirkung in der BRD. Anders gewendet: Ist die kalifornische Entscheidung nach deutschem Recht in der BRD nicht anerkennungsfähig, entfaltet sie in der BRD keine Wirkung und ist nichts wert.

Hauptargumente für eine Anerkennung war, dass nunmehr auch nach neuem deutschen Adoptionsrecht (sog. Stiefkindadoption) 2 Männer als rechtliche Eltern eines Kindes angesehen werden können, die Leihmutter auf besondere Weise am Verfahren beteiligt worden war und das Kindeswohl für eine Anerkennung spräche.

Rechtssicherheit? Keine Verallgemeinerung dieser Einzelfallentscheidung!

Hervorzuheben ist, dass es sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Verallgemeinerungen dieser Einzelfallentscheidung sind mit großer Vorsicht zu begegnen. So sind bereits die denkbaren Fallkonstellationen zu unterschiedlich – bspw. bezogen auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten. 

Abgesehen davon ist das kalifornische Verfahren nur darauf ausgerichtet, dass das (kalifornische) Gericht die sog. „Judgments of Paternity“ ausspricht – nach kalifornischem Recht ein rein formaler Akt. Eine inhaltliche Überprüfung, die sich konkret am Kindeswohl und der Eignung der Wunsch- bzw. Bestelleltern im konkreten Einzelfall orientiert, und eine konkrete Beteiligung der Leihmutter nimmt das kalifornische Gericht dagegen grundsätzlich gar nicht vor.

Eine kalifornische Standard-Entscheidung in Leihmutterschaftsachen kann schon deswegen nur schwer den strengen Kriterien des BGH standhalten. Der kalifornische Verzicht auf konkrete Kindeswohlerwägungen wirft bei jeder kalifornischen Leihmutterschaftsentscheidung ernsthafte Zweifel daran auf, ob es sich überhaupt um eine Entscheidung im Sinne der BGH-Rechtsprechung handelt.    

Trotz der revolutionären Einzelfallentscheidung des BGH birgt jede Leihmutterschaft – auch in Kalifornien – weiterhin hohe rechtliche Risiken. Eine eingehende rechtliche Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist dringend zu empfehlen.

Gerne übernehmen wir Ihren Fall. 

Wir bieten Ihnen eine unabhängige zuverlässige rechtliche Prüfung und liefern Ihnen eine belastbare Einschätzung, ob und wie sich das ausländische Ergebnis in die deutsche Rechtsordnung integrieren lässt.