Bei einem Autokauf für einen gebrauchten Pkw verschwieg der Verkäufer die lange Standzeit. Im Kaufvertrag für das Gebrauchtfahrzeug war der Zeitpunkt der Erstzulassung zwar zutreffend angegeben, nicht aber der Umstand, dass der Pkw davor mehrere Jahre ohne Zulassung abgestellt oder stillgelegt war. Von dieser langen Standzeit erfuhr der Käufer erst später.

In diesem verschwiegenen Umstand sah das Gericht einen Mangel des Pkw. Der Autokauf konnte wegen der langen Standzeit vom Käufer rückgängig gemacht werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2004).

Anmerkung: Längere Standzeiten, die später eintreten, z.B. anlässlich des Weiterverkaufs eines (älteren) Gebrauchtfahrzeuges, begründen dagegen im Regelfall keinen Sachmangel (BGH, Urteil vom 10.03.2009).