Bei einem Autokauf pries der Kfz-Händler den Pkw mit “fabrikneu” an und verschwieg dabei eine Standzeit von 19 Monaten. Zwar wurde das Modell zum Zeitpunkt des Verkaufs noch unverändert hergestellt. Wenn aber die Standzeit mehr als 12 Monate beträgt, so kann nach der Verkehrsanschauung nicht mehr von einem “fabrikneuem” Auto gesprochen werden.
Der enttäuschte Käufer durfte den Autokauf  lösen und denVertrag rückabwickeln. Die Eigenschaft „fabrikneu“ wurde bei diesem Autokauf von dem Pkw nicht erfüllt. Der Käufer musste sich aber für die Dauer seiner Nutzung die erhaltenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 15.10.2003).

Anders ist es bei einem Autokauf der einen Pkw mit Tageszulassung betrifft. Wenn diese nur einige Tage besteht und das Neufahrzeug in dieser Zeit nicht gefahren oder benutzt wird, dann darf das Auto als “fabrikneu” bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 12.01.2005). Vorführwagen fallen aber nicht in diese Kategorie, da sie länger zugelassen und auch in dieser Zeit gefahren werden!