Bei einer Kollision zwischen einem Rechtsabbieger und einem PKW, der unberechtigt einen Sonderfahrstreifen (rechte Spur als Busspur) benutzte, kam es zur Kollision. Der Rechtsabbieger hatte den Drängler in der Busspur, § 9 StVO, der geradeaus weiter wollte, übersehen.

Das KG Berlin belegte den Drängler mit einer überwiegenden Schuldquote von 2/3 (Beschluss vom 06.01.2010). Der Rechtsabbieger habe geblinkt und schon den Abbiegevorgang begonnen; als rechtswidriger Benutzer der Busspur hätte er dies beim Geradeausfahren beachten müssen.