Kostentransparenz
- Wir rechnen im Regelfall in Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß RVG und VV ab
- Kostentransparenz – Fragen Sie nach den Kosten in Ihrem Fall
- Erstberatung für Verbraucher: Gebühr in der Regel 190 € / 250 € (mündlich / schriftlich)
- Bei Prozesserfolg muss regelmäßig Ihr Gegner Ihnen die Kosten des Prozesses erstatten
- Kein Kostenrisiko bei Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung
- bei sehr schwierigen oder aufwendigen Angelegenheiten oder Fällen zu einer Spezialmaterie kann es sinnvoll sein, unsere Gebühren nach Zeitaufwand und Stundensatz oder zu einem vereinbarten Pauschalhonorar zu berechnen. Höhere als die gesetzlichen Gebühren gelten aber nur, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung abgeschlossen wird!
Kostentransparenz ist uns wichtig. Wie bei jeder anderen Dienstleistung auch wollen Sie wissen, wie hoch unsere Gebühren für unsere Tätigkeit sind. Zögern Sie daher bitte nicht, uns auf die anfallenden Kosten anzusprechen. Hierzu geben wir Ihnen selbstverständlich Auskunft.
Wir rechnen im Regelfall die gesetzlichen Gebühren ab:
Anwaltliche Tätigkeit ist selbstverständlich wie jede andere Dienstleistung zu vergüten. Über die Höhe bestehen allerdings oft Fehleinschätzungen in der Bevölkerung. Sofern keine Honorarvereinbarung abgeschlossen wird, gelten die gesetzlichen Gebühren. Diese sind für alle Anwälte gleich und gesetzlich festgelegt.
Wir rechnen für unsere Tätigkeit grundsätzlich in Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und dem amtlichen Vergütungsverzeichnis (VV – Anlage I Anlage 1 zum RVG) ab. Die gesetzlichen Gebühren knüpfen in Zivilsachen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten im Regelfall an den Gegenstandswert („Streitwert“) an. Die Gebühren in Abhängigkeit vom Gegenstandswert können Sie der Anlage 2 zum RVG entnehmen; bitte beachten Sie, dass die dortigen Beträge eine 1,0fache Gebühr zeigen.
In Einzelfällen (z.B. Strafsachen, aufwendigen Gutachtens- oder Vertragsangelegenheiten, juristische Spezialgebiete) rechnen wir auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung ab. Das gilt aber nur dann, wenn eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung hierzu geschlossen wird.
Erstberatung – Ihre Kosten und Vorteile
Für einen anwaltlichen Rat oder eine kurze Auskunft hat der Gesetzgeber (im Gegensatz zu früher) keine konkrete Vergütungsregelung im VV bereit gestellt; es wird erwartet, dass die Höhe der Vergütung zwischen Anwalt und Mandant vereinbart wird.
Für eine Erstberatung berechnen wir im Regelfall folgende Kosten: soweit Sie in Ihrer Eigenschaft als Verbraucher betroffen sind, berechnen wir 190 € für eine mündliche Erstberatung und für eine schriftliche Erstberatung 250 € (jeweils zuzüglich Auslagenpauschale 20 € und MwSt.). Betrifft Sie die Erstberatung in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer, dann berechnen wir für eine Erstberatung zwischen 250 € und 500 € (jeweils zuzüglich Auslagenpauschale 20 € und MwSt.).
Bei Beratungsgegenständen, die sich nicht für eine rechtliche Erstberatung eigen, unterbreiten wir Ihnen vor Durchführung der Beratung ein Angebot auf der Basis Ihrer Angaben, über dessen Annahme Sie dann frei entscheiden können.
Welche Leistungen können Sie im Rahmen einer Erstberatung erwarten?
Bei einer Erstberatung geben wir Ihnen zu Ihrer Fragestellung einen Rat oder eine Auskunft, die Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglichen sollen. Hierzu erfolgt eine grobe Sichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Auf dieser Basis prüfen wir die Rechtslage und geben Ihnen eine Antwort zur einschlägigen Fragestellung. Damit erfolgt für uns und für Sie noch keine Festlegung zum eventuell weiteren Vorgehen. – Sie können beispielsweise dann frei entscheiden, ob Sie Ihre etwaigen Ansprüche gegen die Gegenseite mit Anwaltschreiben oder gerichtlich geltend machen wollen oder ob Sie die Sache auf sich beruhen lassen möchten.
Eine Erstberatung können wir schriftlich, telefonisch oder auch gerne persönlich in unserer Kanzlei durchführen.
Welche Leistungen fallen NICHT unter eine Erstberatung?
Eine vollumfängliche rechtliche Prüfung in allen Einzelheiten können Sie im Rahmen einer Erstberatung nicht erwarten. Wenn Sie eine umfassende Einschätzung erwarten, können Sie uns gerne mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragen. Auch eine „Außentätigkeit“ (z.B. Schreiben an Ihren Gegner, eine Behörde, ein Gericht etc.) oder die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels können nicht im Rahmen einer Erstberatung erfolgen. Hierzu müssen wir Ihren Fall umfassend sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht prüfen, was über den Rahmen einer Erstberatung hinausgeht; diese anwaltlichen Tätigkeiten unterliegen den Gebührentatbeständen des RVG und VV.
Welchen Vorteil hat eine Erstberatung?
Die Erstberatung dient Ihnen zur ersten Orientierung, nicht mehr aber auch nicht weniger. Anschließend können Sie frei entscheiden, ob Sie „in die Sache tiefer einsteigen wollen“. Mit der Erstberatung ist weder für Sie noch für uns festgelegt, dass es anschließend zu einem weitergehenden Mandat, z.B. für die streitige Auseinandersetzung mit der Gegenseite, Prozessvertretung etc., kommen muss.
Die Erstberatung hat für Sie daher den Vorteil, dass Sie sich zunächst ein erstes Bild über die Rechtslage und Ihre Handlungsmöglichkeiten verschaffen können, ohne dass damit das weitere Vorgehen bereits festgelegt werden muss – und das zu einem geringen Kosteneinsatz.
Wann muss Ihr Gegner Ihre Anwaltskosten zahlen?
Gewinnen Sie den Prozess voll, muss Ihr Gegner Ihnen Ihre notwendigen Prozesskosten erstatten; seine eigenen Prozesskosten trägt er selbst. Bei einem Teilerfolg trägt Ihr Gegner diese Kosten im Regelfall anteilig (Kostenquote).
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die in der Streitsache Deckung gewährt, sind Sie insoweit frei vom Kostenrisiko.
Selbst wenn Sie den Prozess teilweise oder gar zur Gänze verlieren sollten, trägt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Prozesses.
Daher ist bereits ein Teilerfolg für Sie immer ein wirtschaftlicher Erfolg. Denn das Prozessergebnis wird dann nicht durch einen Kostenteil, den Sie ohne Rechtsschutz ansonsten zu tragen hätten, geschmälert.
Gerne übernehmen wir für Sie die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, wenn Sie uns damit beauftragen.
Wenn Sie noch keine Rechtsschutzversicherung haben, empfehlen wir Ihnen für künftige Fälle, eine solche abzuschließen. Beachten Sie bitte, dass bei Neuabschluss in der Regel eine Wartezeit gilt (meist 3 Monate ab Versicherungsbeginn); Streitfälle sind erst nach Ablauf dieser Wartefrist versichert.
Wann können Sie die Prozesskosten von der Einkommenssteuer absetzen?
Kosten für Ihren – privat veranlassten – Zivilprozess sind als außergewöhnliche Belastung steuermindernd in seltenen Ausnahmen und nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Prozess zur Abwendung einer Existenzbedrohung notwendig war. Diese sehr strenge gesetzliche Neuregelung gilt für Veranlagungszeiträume ab 2013; zuvor hatte der BFH (Bundesfinanzhof) über die Möglichkeiten zur Absetzbarkeit milder geurteilt; das missfiel aber dem Gesetzgeber, der in diesem Fall rasch reagierte und das Gesetz verschärfte. Inzwischen hat der BFH seine vorübergehende, Steuerbürger freundliche Rechtsprechung wieder aufgegeben und ist zum alten, strengen Maßstab zurück gekehrt (Urteil vom 18.06.2015). An dieser strengen Sicht hielt der BFH fest und lehnte die Absetzbarkeit von Scheidungsprozesskosten ab (Urteil vom 18.5.2017). Die Neuregelung in § 33 EStG ab 2013 lasse ein anderes Ergebnis nicht zu, auch wenn die Fortsetzung der Ehe eine starke persönliche Beeinträchtigung sei; für eine wirtschaftliche Existenzgefährdung reiche das noch nicht, so der BFH.
Diese strengen Beschränkungen gelten nicht, wenn Ihre Rechtsverfolgungskosten bei beruflichen oder unternehmensbezogenen Rechtsangelegenheiten anfallen; dann sind sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben regelmäßig absetzbar.