Unterhalt mit Auslandsbezug

Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist kompliziert.

Wir beraten Sie unabhängig davon, ob Sie Unterhaltsschuldner oder Unterhaltsgläubiger sind.

Sind Sie Unterhaltsschuldner helfen wir Ihnen bei der Abwehr von ausländischen Unterhaltstiteln.

Sind Sie Unterhaltsgläubiger und lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland, prüfen wir für Sie, ob Sie auch in Deutschland Unterhalt verlangen können.

Zählt Ihr Fall zum internationalen Unterhaltsrecht?

Ihr Fall zählt zum internationalen Unterhaltsrecht, wenn

  • Ihr Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt
  • Ihr Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt
  • Ihr ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland vollstreckt werden soll
  • Sie die Änderung eines ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland begehren
  • Sie die Abwehr eines ausländischen Unterhaltstitels begehren

 

Unsere Leistungen:

  • Beratung und Prozessführung, wenn Ihr Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt
  • Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland
  • Abwehr ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland

 

Warum sollten Sie uns beauftragen?

Hat Ihr Fall Auslandsbezug, ist Ihnen allein mit dem deutschen Unterhaltsrecht nicht geholfen. Vorschriften der EU und aus internationalen Abkommen müssen wegen des Auslandsbezugs beachtet werden. Darüber hinaus ist wegen des Auslandsbezugs eine ganz zentrale Frage, welche Rechtsordnung überhaupt auf Ihren Fall Anwendung findet. Auch für die Vollstreckung und Abwehr ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland gelten wegen des Bezugs zum Ausland Besonderheiten.

Genau hier setzen wir an:

  • wir haben das juristische Fachwissen im internationalen Unterhaltsrecht
  • wir sind eine Kanzlei, die sich auf Fälle mit Berührung zum Ausland spezialisiert hat

Was ist besonders am internationalen Unterhaltsrecht?

Im internationalen Unterhaltsrecht sollten Sie sich im Wesentlichen auf 3 Problembereiche einstellen.

An erster Stelle steht die Frage, in welchem Land das Unterhaltsverfahren durchzuführen ist.

Auch die nächste Problematik ist ganz entscheidend: welches Recht bestimmt den Unterhalt – deutsches oder ausländisches? Denn in jedem Land unterscheiden sich die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch. Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit und der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners werden in jedem Rechtssystem anders bewertet.

Vor allem bei Unterhaltssachen mit Bezug zu außereuropäischen Ländern sollten Sie sich darüber hinaus noch auf Wertanpassungen einstellen. Denn so müssen neben dem Wechselkurs auch noch die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden.

Kindesunterhalt – das Kind ist der König

Das Kind beherrscht bis zum 18. Lebensjahr das Unterhaltsrecht, weil sich der Kindesunterhalt regelmäßig nach der Rechtsordnung bestimmt, in der das Kind wohnt. Zieht das Kind grenzüberschreitend um, wechselt das Recht. Wohnt das Kind in Italien, gilt italienisches Unterhaltsrecht. Wohnt das Kind nunmehr in Deutschland, gilt ab jetzt deutsches Unterhaltsrecht. Damit wechselt unter Umständen auch die Bedarfshöhe und der Selbstbehalt, und zwar ohne, dass sich der tatsächliche Bedarf geändert hat. Denn jetzt bestimmt ja ein anderes Recht über den Bedarf.

Eine Abänderung des noch unter dem alten Recht (Recht des vormaligen Lands) titulierten Unterhaltsanspruchs ist im Zuzugsland möglich. Somit kann das Kind sich theoretisch immer das „beste“ Unterhaltsrecht suchen.

Sie können über das Unterhaltsrecht nur noch mitreden, wenn Ihnen das Sorgerecht – exakt das Aufenthaltsbestimmungsrecht – (mit)zusteht, denn dann können Sie bestimmen, wo sich das Kind aufzuhalten hat.

Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland

Stammt der Unterhaltstitel aus einem Mitgliedsstaat der EU, so ist dieser in der Regel ohne Weiteres in nahezu ganz Europa vollstreckbar. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit ist ausreichend. Rechtskraft bedarf es also nicht. Bei solchen europaweiten Unterhaltstiteln ist das Rechtsschutzsystem kombiniert. Das bedeutet, dass Sie im Regelfall den Titel im Ursprungsland angreifen müssen, und in Folge dessen lediglich die Vollstreckung im Vollstreckungsland  – jedenfalls zunächst –  nur einstweilen gestoppt werden kann.

Stammt der Unterhaltstitel aus einem Drittstaat und bestimmten Ländern der EU ist dieser, bevor aus diesem in Deutschland vollstreckt werden kann, zunächst in Deutschland in einem besonderen Verfahren für vollstreckbar zu erklären. Erst dann kann vollstreckt werden. Einwendungen können dann unter Umständen bereits in diesem Verfahren vorgebracht werden.