Ein Leistungsausschluss in den AUB wurde einer Frau, die nachts aus dem Fenster stürzte und nach diesem Unfall Versicherungsleistungen von ihrer privaten Unfallversicherung beanspruchte, zum Verhängnis. Die Frau zog sich bei diesem Unfall schwere Verletzungen, u.a. an der Wirbelsäule zu. Deswegen beanspruchte sie von ihrer Unfallversicherung Versicherungsleistungen – jedoch ohne Erfolg, da sich der Sturz in Folge einer vorübergehenden Bewusstseinsstörung ereignete (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.8.2012).

Die Versicherungsbedingungen sehen nämlich einen Leistungsausschluss für Unfälle vor, die sich wegen vorübergehender Bewusstseinsstörung ereignen. Dafür kann schon eine Kreislaufschwäche oder ein Schwindelanfall genügen. Völlige Bewusstlosigkeit ist für den Eintritt der Ausschlussklausel nicht erforderlich.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin vorgetragen, dass sie nachts aufgewacht war, sich benommen fühlte und ihr übel war. Sie sei daher an das gekippte Fenster getreten und habe es ganz geöffnet, um frische Luft hereinzulassen. Was dann passiert sei, wisse sie nicht mehr. Jedenfalls stand fest, dass sie anschließend aus dem geöffnetet Fenster gestürzt ist.

Für das OLG stand damit fest, dass die Klägerin wegen eines Schwindelanfalles oder einer kurzzeitigen Kreislaufschwäche aus dem Fenster gestürzt war.

Damit blieben ihr Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung versagt, weil ein Leistungsausschluss bei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen gemäß § 2 AUB (Allgemeine Versicherungsbedingungen Unfallversicherung) besteht.