Vorschaden ohne gesundheitliche Beschwerden keine Ausrede für Unfallversicherung:

Der Kläger rutschte an einer vereisten Stelle aus und stürzte; seine Schulter hatte schon einen Vorschaden, nämlich gewisse degenerative Erscheinungen, die ihm aber keine Probleme bereiteten. Bei dem Sturz zog sich der Kläger unstreitig eine Verletzung an der rechten Schulter, nämlich eine Rotatorenmanschettenfraktur zu. Deswegen verlangte er von seiner Unfallversicherung die tarifgemäßen Leistungen, nämlich Krankentagegeld in Höhe von ca. 3000 € und Invaliditätsleistung von ca. 27.000 €. Die Versicherung berief sich auf den Vorschaden, wandte die degenerative Vorschädigung der Schulter ein und verweigerte jegliche Zahlung – zu Unrecht, wie das OLG Stuttgart feststellte (Urteil vom 7.8.2014).

Nach dem Urteil genügt bereits eine Mitursächlichkeit der Unfallverletzung. Wenn die degenerative Vorschädigung vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig war noch damals bereits zu Beeinträchtigungen geführt hatte, dann bleibt sie außer Betracht, so das OLG Stuttgart. Der zu Rate gezogene medizinische Sachverständige erklärte dem Gericht, dass degenerative Erscheinungen häufig sind und oft unerkannt bleiben; viele würden auch „stumm“ verlaufen, also keine Beschwerden oder Beeinträchtigungen bereiten; selbst das Wissen um das Vorliegen einer solchen Degeneration würde keine Behandlung notwendiger Weise nach sich ziehen. Ein solches Geschehen darf der Versicherer dann auch nicht zu Lasten seines VN (Versicherungsnehmer) für eine Leistungsverweigerung heranziehen. Die Beweislast der erheblichen Vorschädigung trifft den Versicherer.