Die Streitfrage:  Nachversicherung Kind Leihmutterschaft

Muss ein Kind, das aus einer Leihmutterschaft in Kalifornien entstammt, in der privaten Krankenversicherung (PKV) eines Elternteils in Deutschland nachversichert werden?

Die Antwort des OLG München:

Ja!

Zum Sachverhalt:

Wir vertraten den mit einem anderen Mann verpartnerten Vater eines Kindes, das in Kalifornien nach Leihmutterschaft geboren wurde. Der biologische Vater (wohnhaft und privat krankenversichert in Deutschland) wollte sein Kind bei seiner PKV (privaten Krankenversicherung) nachversichern. Grundsätzlich ist das möglich und es besteht insoweit ein gesetzlicher Anspruch auf Nachversicherung des Kindes in der PKV, gewisse Formalien und Fristen sind hierbei allerdings zu beachten. 

Jedoch lehnte die PKV unseres Mandanten eine Nachversicherung ab, weil es sich in diesem Fall nicht um ein „normales Kind“ handelte. Die PKV berief sich in diesem Zusammenhang auch auf ein Urteil des OLG Celle vom 28.2.2019, wonach die Nachversicherung eines Kindes aus Leihmutterschaft in den USA nicht möglich sei (das OLG Celle hob dabei das gegenteilige erstinstanzliche Urteil des LG Hildesheim auf!). Die Entscheidung betraf ebenfalls ein gleichgeschlechtliches männliches Paar, das eheähnlich zusammenlebte.

Das LG München I und auch das OLG München sahen aber im Fall unseres Mandanten einen Anspruch auf Nachversicherung. 

Das LG München I verurteilte die PKV antragsgemäß. Das OLG München bestätigte diese Rechtsansicht. Nach diesem Hinweis nahm die PKV ihre Berufung zurück und das für unseren Mandanten günstige erstinstanzliche Urteil wurde rechtskräftig.

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